Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung. Warmwasserpauschale. abweichender Bedarf. Berechnung
Leitsatz (amtlich)
Zur Feststellung eines über die Warmwasserpauschale hinausgehenden Warmwassermehrbedarfs.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. März 2016 wird geändert.
Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 3. Januar 2013 und 17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2013 verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2013 in Höhe von 4,66 € monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 13% der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs-, Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein abweichender Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung von Januar bis April 2013.
Der 1956 geborene, alleinstehende Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. In seiner Wohnung wird das Warmwasser über einen elektrischen Durchlauferhitzer aufbereitet. Der an den Energieversorger zu zahlende Abschlag für Strom betrug in der strittigen Zeit monatlich 57 €.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt mit Änderungsbescheid vom 3. Januar 2013 für den streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 8,79 €.
Mit bei dem Beklagten am 2. Januar 2013 eingegangenen Schreiben vom 27. Dezember 2013 beantragte der Kläger die Übernahme der Stromkosten zur Warmwassererzeugung. Dabei machte er u. a. für Januar bis April 2013 einen Betrag in Höhe von 45,13 € monatlich geltend. Unter Berücksichtigung einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung sei von einer täglichen Gesamtleistung (Duschen, Hände waschen. Rasieren, Spülwasser und andere Haushaltsbedarfe) von durchschnittlich 15 Minuten auszugehen. Dieser Wert entspreche auch in etwa seinen eigenen Ermittlungen. Der Durchlauferhitzer habe einen Anschlusswert von 21 kWh. Der Strompreis liege ab dem 1. Januar 2013 bei 0,2866 € je kWh inklusive Mehrwertsteuer.
Die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Urteil vom 15. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines höheren Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung habe. Die Berücksichtigung eines höheren Bedarfs könne nur erfolgen, wenn der konkrete Bedarf mit einer technischen Einrichtung ermittelt werden könne. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da im streitigen Zeitraum kein Stromzähler an den Durchlauferhitzer angeschlossen gewesen sei.
Auf die von ihm zugelassene Berufung des Klägers hat der Senat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Urteil vom 25. Oktober 2017). Die daraufhin eingelegte Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat das BSG in seinem Urteil vom 12. September 2018 ausgeführt, nach der Mehrbedarfsregelung des § 21 Abs. 7 SGB II bestehe ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus, soweit die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch diese Pauschale nicht vollständig gedeckt würden und sie nicht unangemessen seien. Die Anerkennung eines solchen Warmwassermehrbedarfs setze keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z. B. einen Verbrauchszähler voraus, sondern erfordere grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen. Insoweit hat das BSG auf sein zwischenzeitlich ergangenes Urteil zum Warmwassermehrbedarf vom 7. Dezember 2017 (B 14 AS 6/17 R) Bezug genommen und dem Senat aufgegeben, die gebotenen Ermittlungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und hierauf gestützte Feststellungen zu treffen, wobei es hinsichtlich der in Betracht kommenden Ermittlungen auf die Anmerkung von Staßfeld zu der BSG-Entscheidung vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, 567) verwiesen hat.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die vom BSG zitierte Anmerkung von Staßfeld sei nicht geeignet, eine sachgerechte Lösung herbeizuführen. Es müsse berücksichtigt werden, dass Leistungsbezieher nach dem SGB II im Regelfall ältere Wohnungen mit älteren Geräten zur Warmwassererzeugung bewohnten, welche einen gegenüber dem Durchschnitt erhöhten Stromverbrauch hätten. Ein Rückgriff auf durchschnittliche Verbrauchswerte verbiete sich daher, vielmehr müsse auf das k...