Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20.11.2019 und der Bescheid der Beklagten vom 23.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1. vom 1.6.2011 bis zum 31.12.2014 und der Beigeladene zu 4. vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014 durchgehend in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen haben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin vollständig. Ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen aus beiden Instanzen, die nicht zu erstatten sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 142.057,07 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin führte gewerbliche Hubschraubertransporte durch, insbesondere sog. Sekundärtransporte, d.h. die Verbringung von Patienten von einer Klinik in eine andere. Sie besaß Niederlassungen bzw. Stationen in K. (Niedersachsen), L. und M. (beide Mecklenburg-Vorpommern). Für die Flüge setzte sie verschiedene Piloten ein, u.a. die Beigeladenen zu 1. und 4., die von M. aus flogen. Nach einer sog. „Freelance-Vereinbarung“ zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 4. vom 1.3.2005 stand ihr dieser ab März 2005 „als freier Mitarbeiter (Pilot) für Flugdienste zur Verfügung“. Weiter hieß es dort, seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten ergäben sich aus dem „JAR-OPS 3 Betriebshandbuch in der jeweils gültigen Fassung“. Er sei an keine regelmäßige Arbeitszeit gebunden, gewährleiste aber die rechtzeitige und fristgerechte Erledigung der beauftragen Arbeiten an den Diensttagen. Dienstzeiten würden monatlich im Voraus bzw. kurzfristig entsprechend den Erfordernissen festgelegt. Die Vergütungen würden separat geregelt. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er vom Be- bis zum Entsteigen des Hubschraubers i.H.v. 52.000,00 Euro für den Todesfall und i.H.v. 104.000,00 Euro für den Invaliditätsfall versichert. Eine entsprechende „Freelance-Vereinbarung“ vom 1.6.2011 bestand zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum ab Juni 2011.

Im „EU-OPS Betriebshandbuch - Anhang 3 - Verfahrensanweisung zur 2. DVO LuftBO“ bestimmte die Klägerin, dass ihre Stationen von Rettungsassistenten besetzt würden. Diese würden nach der Beauftragung für einen Ambulanzflug durch eine Leitstelle oder ein Krankenhaus die Piloten alarmieren. Für Letztere seien keine täglichen Dienstzeiten festgelegt. Ihre Aufgaben umfassten lediglich die sichere Durchführung der angenommenen Flüge und die dazugehörigen Verpflichtungen. Für sie stünden Pilotenwohnungen zur Verfügung. Zusätzlich sei jede Station mit einem Ruheraum ausgestattet. Die Arbeitszeit beginne mit der Fahrt zur Station und ende mit deren Verlassen. Halte sich der Pilot aus dienstlichen Gründen auf der Station auf, sei die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzurechnen. Die Aufgabe der Piloten nach Alarmierung bestehe mindestens aus dem Klarmachen des Hubschraubers nach der Klarliste, dem Einholen der Wetterberatung, der Flugplanung, der Erstellung eines Flugdurchführungsplanes bei Bedarf, der Prüfung der Kraftstoffmenge, gegebenenfalls der Betankung, der Meldung des Fluges an die Zentrale, der Durchführung des Fluges, der Meldung während und nach der Flugdurchführung bei der Zentrale, der Nachflugkontrolle mit einer umfassenden täglichen Kontrolle nach Klarliste sowie den Abschlussarbeiten (Ausfüllen des Bordbuches und der Patientenbegleitpapiere, Nachbesprechung des Fluges mit begleitendem Notarzt und Assistenten sowie gegebenenfalls Reinigung und Desinfektion des Hubschraubers).

Vom 4.5.2015 bis zum 25.2.2016 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 durch. Unter dem 14.9.2015 gab der Beigeladene zu 4. an, unter seiner Privatanschrift eine Betriebsstätte unterhalten zu haben. Die Arbeiten für die Klägerin habe er dort ausgeführt, Flüge und Bereitschaften allerdings an deren Standorten. Für Schäden am „Flugzeug“ oder eine nicht sachgerechte Ausführung eines Fluges sei er nie in Haftung genommen worden. Es habe keine festgelegten Arbeitszeiten gegeben. „Nach Absprache“ sei seine „periodische Erreichbarkeit“ bzw. Bereitschaft zur Durchführung von Flügen sicherzustellen gewesen. Die Klägerin habe ihm keine Weisungen erteilt. Er habe jedoch ihr Betriebshandbuch beachten müssen. Zeiten der Bereitschaft habe er frei festlegen, Aufträge jederzeit ablehnen können. Die Abrechnung sei nach „Anwesenheit/Bereitschaft“ erfolgt. Die Einsatzpauschalen seien „dem Markt entsprechend frei kalkuliert“ worden. Er habe eigene Rechnungen erstellt. Die Aufzeichnungen über Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten hätten gemäß Vorgabe ...

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