Rechtskraft: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsentrichtung – Beitragsbemessung – freiwillige Versicherung – freiwillig Versicherter – Beamter – Krankengeld – Krankengeldanspruch – einmaliges Arbeitsentgelt – einmalige Zuwendung – Sonderzuwendung – Urlaubsgeld – Weihnachtsgeld – Gleichheitssatz – Äquivalenzprinzip –. Einbeziehung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen bei der Beitragsbemessung für Krankenkassen
Leitsatz (amtlich)
Es ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (hier: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) bei freiwillig krankenversicherten Beamten ohne Krankengeldanspruch bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; SGB IV § 23a Abs. 1, 3; SGB V § 240 Abs. 1-2, § 243 Abs. 1; Satzung der DAK-Krankenkasse § 15
Beteiligte
1. Deutsche Angestellten-Krankenkasse |
2. Pflegekasse bei der Deutschen Angestellten-Krankenkasse |
Verfahrensgang
SG Oldenburg (Entscheidung vom 06.05.1998; Aktenzeichen S 6 KR 60130/97) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Einbeziehung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen (Weihnachtsgeld) bei der Bemessung seiner Beiträge.
Der Kläger ist Beamter der Gemeinde Saterland und freiwilliges Mitglied der Beklagten. Zu seinem Grundgehalt mit Ortszuschlag, allgemeiner Stellenzulage und vermögenswirksamen Leistungen erhält der Kläger Urlaubsgeld und die beamtenrechtliche Zuwendung (Weihnachtsgeld).
Die Beklagte zu 1) stufte den Kläger in ihre Versicherungsklasse F 12 0, Beitragsstufe 17 ohne Krankengeldanspruch ein und zog bei der Berechnung der Beiträge das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu einem Zwölftel heran. 1997 legte sie der Beitragsberechnung monatlich beitragspflichtige Einnahmen von 5.076,38 DM zugrunde (monatlicher Dienstbezug 4.670,71 DM + 405,67 DM, 1/12 von 4.368,05 DM Zuwendung + 500,– DM Urlaubsgeld).
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 wandte sich der Kläger gegen den Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ab 1. Januar 1997 und beantragte eine Neuberechnung seiner Beiträge. Da er als freiwillig versicherter Beamter keine Entgeltersatzleistungen beanspruchen könne, komme nur eine Nichtanrechnung der Einmalzahlungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einkünfte in Frage. Am 20. März 1997 und 25. August 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Maßgebend für die Beitragsbemessung von Einmalzahlungen sei § 240 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V iVm § 15 Abs. 3 der Satzung. Danach gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen würden mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen gelten und dürften ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses monatlich mit einem Zwölftel berücksichtigt werden.
Gegen den mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 25. August 1997 legte der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1997 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, dass Beiträge von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erhoben würden, ohne dass eine Gegenleistung gewährt würde, da er als freiwilliges Mitglied keinen Anspruch auf Krankengeld oder sonstige Lohnersatzleistungen habe. Daraus ergebe sich eine deutliche Schlechterstellung gegenüber anderen Versicherten.
Die Beklagten wiesen den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheiden vom 7. Oktober 1997 zurück. Als beitragspflichtige Einnahmen seien gem § 240 SGB V iVm § 15 Abs. 3 der Satzung die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Zwölftelung von Sonderzahlungen bei freiwilligen Versicherten für zulässig erklärt. Die Beklagte habe auch § 243 SGB V Rechnung getragen, denn der Versicherungsklasse F 12 0 läge ein ermäßigter Beitragssatz zugrunde. Der von dem Kläger zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 1995 sei hier nicht einschlägig, denn dieser betreffe Einmalzahlungen an sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Der Kläger gehöre jedoch zum Personenkreis der freiwillig versicherten Mitglieder. Zudem hätten auch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Neuregelung über den 1. Januar 1997 hinaus aus Einmalzahlungen Beiträge zu entrichten. Für die Beitragsbemessung der Beiträge aus der Pflegeversicherung sei gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI – § 240 SGB V entsprechend anzuwenden.
Hiergegen hat der Kläger am 7. November 1997 Klagen vor dem...