Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Voraussetzung für den Erlass einer Eingliederungsvereinbarung in Form eines Verwaltungsaktes. Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung einer Eingliederungsvereinbarung bei einem selbständig tätigen Hilfeempfänger

 

Orientierungssatz

1. Weist ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung eine ihm im Entwurf überlassene Eingliederungsvereinbarung in Gänze zurück, so ist der Grundsicherungsträger berechtigt, eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt zu erlassen.

2. Eine Eingliederungsvereinbarung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die an einen selbständig Tätigen adressiert wird, ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil sie keine konkreten Vorschläge zur Steigerung des unternehmerischen Gewinns enthält, sondern den Unternehmer zur Einreichung entsprechender Vorschläge auffordert.

3. In einer Eingliederungsvereinbarung im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die an einen selbständig Tätigen adressiert ist, kann der Grundsicherungsträger die Verpflichtung aufnehmen, eine monatliche Auflistung der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen, soweit dies der Überprüfung dient, ob Maßnahmen zur Gewinnsteigerung geeignet und wirksam sind, die Förderbedürftigkeit zu überwinden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.03.2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.03.2015 wird, soweit sie die Ablehnung von Prozesskostenhilfe betrifft, zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73 a Rn. 7a mit weiteren Nachweisen). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R, bei juris Rn. 26). Durch diese Einschränkungen soll sichergestellt werden, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 23.04.2007, Az.: B 10 KG 6/06 B, bei juris Rn. 5); denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt.

Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht Duisburg zum Az. S 38 AS 673/15 fehlte es an hinreichenden Erfolgsaussichten im o.g. Sinne. Dieser war zu keinem Zeitpunkt zulässig und begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Weitere Kriterien für das Gebrauchmachen von dieser gerichtlichen Anordnungsbefugnis sind gesetzlich nicht geregelt. Sie sind durch Auslegung zu gewinnen. Diese ergibt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage Ergebnis einer Interessenabwägung ist. Die aufschiebende Wirkung eines solchen Rechtsbehelfs ist anzuordnen, wenn im Rahmen der Interessenabwägung dem privaten Aufschubinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang gebührt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu bewertende - Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in Fällen des § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 - 4 SGG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung angeordnet und damit grundsätzlich ein überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ger...

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