Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.02.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als im Rahmen der Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt (Beschluss des Sozialgerichts vom 10.06.2022).
In dem Klageverfahren S 41 AS 1746/21 war Gegenstand dieses Klageverfahrens die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (weitere Heizkosten in Höhe von 25,00 Euro sowie Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 7 SGB II für dezentrale Warmwasseraufbereitung in Höhe von 11,94 Euro für den Monat Oktober 2020). Der Beklagte erkannte diesbezüglich nach Vorlage entsprechender Nachweise mit Schriftsatz vom 03.06.2022 einen Betrag in Höhe von 18,90 Euro als Heizkosten an und bat um Rückmeldung, ob das Teilanerkenntnis angenommen werde und das Klageverfahren auf dieser Basis (ohne Erlass eines Änderungsbescheides) seine Erledigung finden könne. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 17.06.2022 mit, dass er den Vergleichsvorschlag annehme und auf den Erlass eines Änderungsbescheides verzichte. Die weitergehende Klage nahm er zurück.
Der Beschwerdeführer beantragte sodann mit Schreiben vom 20.06.2022, gegen den Beschwerdegegner Gebühren für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 925,40 Euro festzusetzen, und zwar im Einzelnen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 der Anlage 1 zu
§ 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) 252,00 Euro
Anrechnung nach Vorbemerkung
3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG - 48,75 Euro
Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG 75,60 Euro
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 226,80 Euro
Einigungsgebühr Nr.1005, 1006 VV RVG 252,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro
Umsatzsteuer 147,75 Euro
Gesamt 925,40 Euro
Mit Beschluss vom 06.07.2022 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 355,63 Euro fest. Es sei nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 1008 RVG in der beantragten Höhe entstanden. Das Verfahren sei durch Klagerücknahme nach Teilanerkenntnis beendet worden. Eine fiktive Terminsgebühr entstehe in dieser Konstellation nicht. Auch eine Einigungsgebühr sei nicht angefallen. Die hierfür erforderliche qualifizierte Mitwirkung des Beschwerdeführers liege nicht vor.
Die gegen diese Festsetzung eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10.02.2023 zurückgewiesen. Eine fiktive Terminsgebühr sei zwar ebenso wie eine Einigungsgebühr angefallen, weil der für beide Gebührentatbestände erforderliche Vergleich vorliege. Das hierfür erforderliche Nachgeben sei darin zu sehen, dass die Kläger auf den Erlass eines Änderungsbescheides verzichtet hätten. Eine Änderung der mit Beschluss vom 06.07.2022 festgesetzten Gebühren ergebe sich hieraus jedoch nicht, weil lediglich eine Verfahrensgebühr in Höhe von 100,00 Euro angemessen sei. Unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr in entsprechender Höhe und einer Terminsgebühr von 90,00 Euro ergebe sich damit insgesamt nur ein Betrag von 346,59 Euro, der noch unter dem vom Urkundsbeamten festgesetzten Betrag liege. Es verbleibe aber wegen der insoweit bestehenden Bindungswirkung bei dem von diesem festgesetzten Betrag von 355,63 Euro.
Gegen den ihm am 23.02.2023 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 25.02.2023 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Eine Verfahrensgebühr von 100,00 Euro sei unangemessen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Begründung in dem angefochtenen Beschluss könne er sich jedoch nicht anschließen, sondern er gehe davon aus, dass weder eine Terminsgebühr, noch eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr angefallen seien.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG), weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden; auch wird der Beschwerdewert von 200,00 Euro, vgl. § 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, überschritten. Eine Nichtabhilfeentscheidung des Sozialgerichts liegt vor.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.07.2022 zurückgewiesen. Höhere Gebühren und Auslagen ...