Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Mietschulden durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Mietschulden sollen nach § 22 Abs. 8 SGB 2 übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

2. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die künftigen laufenden Kosten dem entsprechen, was von dem Grundsicherungsträger zu übernehmen ist. Sind die Unterkunftskosten unangemessen hoch, so sind aufgelaufene Mietschulden vom Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen, vgl BSG Urteil, vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R.

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.12.2011 werden zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Seit dem 16.07.2005 bewohnt die Antragstellerin die 51,75 qm große Wohnung, X-Straße 00, C. Die Bruttowarmmiete beläuft sich ab dem 01.08.2011 auf 450,79 EUR mtl. Sie setzt sich aus einer Nettokaltmiete von 277,79 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von 72,00 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung von 101,00 EUR zusammen. Die Wohnung wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt. Die Warmwassererzeugung erfolgt zentral.

Die Antragstellerin bezieht seit Februar 2006 von dem Antragsgegner durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 01.03.2006 teilte die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners der Antragstellerin mit, dass die Unterkunftskosten unangemessen seien. Seit dem 01.10.2006 übernahm die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners bzw. der Antragsgegner nicht mehr die tatsächlichen sondern nur noch abgesenkte Kosten der Unterkunft. Durch Bescheid vom 12.09.2011 bewilligte der Antragsgegner zuletzt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 785,00 EUR (364,00 EUR Regelleistung + 421,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) vorläufig für die Zeit vom 01.11.2011 bis 30.04.2012. Die Antragstellerin betreibt ein Online-Geschäft für X-Moden.

Die Vermieterin erhob am 16.09.2011 Räumungsklage. Sie machte geltend, der Mietrückstand betrage 6.636,06 EUR und das Mietverhältnis sei fristlos gekündigt worden. Während des Verfahrens sprach die Vermieterin wegen rückständiger Mieten für die Monate Oktober und November 2011 eine weitere fristlose Kündigung aus. Durch Urteil vom 22.12.2011 verurteilte das Amtsgericht C, 000, die Antragstellerin zur Räumung der Wohnung ohne Räumungsfrist.

Durch Bescheid vom 15.09.2011 lehnte das Sozialamt der Stadt C den Antrag der Antragstellerin auf die Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II a. Eine Übernahme von Mietschulden komme nicht in Betracht, wenn diese durch den Verbleib in einer unangemessenen Wohnung verursacht wurden seien, obwohl der Antragsteller zur Kostensenkung aufgefordert worden sei. Des weiteren sei die Bestreitung der Mietkosten in der Zukunft nicht sichergestellt und ebensowenig, dass keine neuen Mietrückstände aufzulaufen drohten. Auch drohe bei der derzeitigen Wohnungsmarktsituation in C keine Obdachlosigkeit. Am 09.08.2011 seien der Antragstellerin zwei Wohnungsangebote unterbreitet worden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2001 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig. Am 27.11.2011 stellte die Antragstellerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Durch Beschluss vom 23.11.2011 lehnte das Sozialgericht Dortmund, S 57 AS 50487/11 ER, den Antrag auf Verpflichtung der Stadt C zur Übernahme der Mietschulden im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Beschwerde (L 19 As 2233/11 B)

Durch Bescheid vom 31.10.2011 lehnte der Antragsgegner die darlehensweise Übernahme der Mietrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II ab. Der Wohnungsmarkt sei nicht so angespannt, dass Wohnungslosigkeit drohe. Auch komme das Erwerbsgeschäft der Antragstellerin bei einer Zwangsräumung nicht zum Erliegen, da das Betreiben eines Online-Shops für X-Kleidung nicht auf eine konkrete Wohnung beschränkt sei. Ein Internetanschluss sei über einen Telefonanschluss wie auch über einen Kabelanbieter möglich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner am 02.01.2012 zurück.

Am 11.11.2011 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, die Mietschulden in Höhe von 7.507,64 EUR als Darlehen zu übernehmen.

Sie hat vorgetragen, dass die Übernahme der Mietrückstände die Wohnung der Antragstellerin sichern würde. Da die Vermieterin das Mietverhältnis nur fristlos gekündigt habe, bestehe für sie Möglichkeit, die fristlose Kündigung durch Begleichung des gesamten Mietrückstandes innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beseitigen und ...

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