Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Übernahme der Mietkaution gegenüber dem kommunalen Träger
Orientierungssatz
1. Wohnungsbeschaffungskosten, zu denen die Mietkaution zählt, können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
2. Zwar kann im Ausnahmefall ein Anspruch auch ohne vorherige Zustimmung bestehen. Allerdings setzt dies voraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung vorgelegen haben und der kommunale Träger die Zusicherung treuwidrig nicht erteilt hat. Daran fehlt es jedoch, wenn der entsprechende Antrag erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags gestellt wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.05.2009 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Übernahme der vollen Mietkosten ab dem 01.06.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.03.2005 wohnte er in der 57 qm großen Wohnung, I 00, S, bestehend aus drei Zimmern, Bad und Küche. Mit Schreiben vom 25.02.2009 kündigte der Antragsteller den Mietvertrag zum 31.05.2009.
Am 23.01.2009 heiratete der Antragsteller Frau E. Die Ehefrau des Antragstellers kündigte mit Schreiben vom 26.01.2009 die zum 01.12.2008 bezogenen 51,35 qm große Wohnung zum 30.04.2009 mit der Begründung, dass sie nach einer kurzfristigen Heirat mit ihrem Ehemann zusammenziehen möchte. Sie ist schwanger, ausgerechneter Geburtstermin ist der 24.09.2009. Mit Bescheid vom 05.02.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Ehefrau des Antragstellers Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 30.09.2008 bis zum 31.03.2009, u.a. ab dem 01.02.2009 eine Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 316,00 EUR. In dem Bescheid führte die Antragsgegnerin u. a. aus, dass die Regelleistung auf 90%, d. h. auf 316,00 EUR, ab dem 24.01.20 09 zu kürzen sei, da sich das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft durch die Heirat und die Absicht, zukünftig eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, manifestiert habe.
Am 27.02.2009 unterschrieben der Antragsteller und seine Ehefrau einen Mietvertrag hinsichtlich der Anmietung einer 70 qm großen Wohnung, E Straße 00, 45665 S, bestehend aus drei Zimmern, zum 01.06.2009. In § 31 des Vertrages verpflichteten sie sich, eine Mietkaution von 800,00 EUR zu leisten. Das Ehepaar zog Anfang Juni 2009 in diese Wohnung ein. Mit Bescheid vom 11.03.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Antragsteller und seiner Ehefrau, Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05 bis zum 30.06.2009. In dem Bescheid ist u. a. ausgeführt, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau ab dem 01.05.2009 unter einer Bedarfsgemeinschaftsnummer geführt werden, da die Ehefrau des Antragstellers ab dem 01.05.2009 mit dem Antragsteller in eine gemeinsame Wohnung umziehe.
Mit Schreiben vom 04.04.2009 zeigte die Ehefrau des Antragstellers der Antragsgegnerin an, dass sie beabsichtige, zum 01.06.2009 in die Wohnung, E Straße 00, umzuziehen, und beantragte die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sowie die Übernahme einer Mietkaution sowie von Einzugsrenovierungs- und Umzugskosten. Sie trug vor, dass die neu angemietete Wohnung angemessen sei, da sie 5 qm kleiner sei als ihr zustehe. Es liege ein plausibler, nachvollziehbar und verständlicher Grund für die Anmietung der neuen Wohnung im Zuge der Familienzusammenführung vor. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller und sie in den Bewilligungsbescheiden vom 11.03.2009 und 05.02.2009 zum Zusammenzug aufgefordert. Durch Bescheid vom 16.04.2009 lehnte die Antragsgegnerin u. a. die Gewährung von Renovierungs- und Umzugskosten sowie einer Mietkaution mangels Zustimmung zur Anmietung ab, da Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II lediglich bei voriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden könnten.
Mit Schreiben vom 04.04.2009 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II sowie die Zahlung einer Mietkaution für die Wohnung E Straße 00, und von Renovierungs- und Umzugskosten. Durch Bescheid vom 16.04.2009 lehnte die Antragsgegnerin u. a. die Gewährung von Renovierungs- und Umzugskosten sowie von einer Mietkaution mangels Zustimmung zur Anmietung ab, da Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II lediglich bei voriger Zusicherung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden könnten. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er trug vor, die Antragsgegnerin sei verpflichtet eine nachträgliche Zustimmung zur Anmietung der Wohnung E Straße 00, zu erteilen. Es liege ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vo...