Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligten Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
1. Beschwerdeführer ist in Verfahren, welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bei gewährter Prozesskostenhilfe betreffen, der Rechtsanwalt selbst. Beschwerdegegner ist die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor. Die durch die Prozesskostenhilfe begünstigte Partei ist nicht beteiligt.
2. Für die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht der Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV RVG, sondern derjenige der Nr. 3501 einschlägig. Der Gebührenrahmen beträgt 15.- bis 160.- €, die Mittelgebühr somit 87,50 €.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen der durch den erkennenden Senat für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz bewilligten Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss des erkennenden Senats wurde den Antragstellern des Ausgangsverfahrens Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.
Nach Beendigung des Verfahrens machte die Beschwerdeführerin mit Kostenrechnung vom 17.01.2011 für das Beschwerdeverfahren folgende Gebühren gegen die Staatskasse geltend:
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Verfahrensgebühr Nr. 3204, 1008 VV RVG |
320,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3205 VV RVG |
300,00 Euro |
Einigungs-/Aussöhnungsgebühr Nr. 1005, 1007 |
250,00 Euro |
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
Fahrtkosten DB |
34,80 Euro |
Summe |
924,80 Euro |
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
175,71 Euro |
Summe |
1.100,51 Euro |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
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Verfahrensgebühr (einschließlich 2 weiterer Antragsteller |
140,00 Euro |
Nr. 3501, 1008 VV RVG) Terminsgebühr Nr. 3515 VV RVG |
87,50 Euro |
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG |
190,00 Euro |
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
Fahrtkosten DB/Termin 06.01.2011 |
34,80 Euro |
Summe |
472,30 Euro |
Umsatzsteuer |
89,74 Euro |
Gesamtbetrag |
562,04 Euro |
Zur Begründung führte sie aus, die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren nach den Nrn. 3204 i.V.m. 1008, 3205 und 1005/1007 VV RVG mit 320,00 Euro, 300,00 Euro und 250,00 Euro seien unzutreffend. Es handele sich nicht um ein Berufungsverfahren, sondern um ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Es könnten nur die für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgesehenen Gebühren nach den Nrn. 3501 i.V.m. 1008 und 3515 VV RVG mit dem erheblichen geringeren Gebührenrahmen in Ansatz gebracht werden. Da ein Berufungs- oder Revisionsverfahren nicht anhängig gewesen sei, könne zudem in Bezug auf den Vergleich nur die verminderte Einigungsgebühr aus Nr. 1006 VV RVG berücksichtigt werden. Die Gesamtumstände des Beschwerdeverfahrens seien insgesamt lediglich als "durchschnittlich" zu werten.
Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 24.02.2011 Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass sich ihrer Auffassung nach die Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG richte. Der Vorbemerkung zu Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 VV RVG sei zu entnehmen, dass sich u.a. die Gebühren in einstweiligen Anordnungsverfahren der Sozialgerichtsbarkeit nach Abschnitt 1 richten, wenn das Berufungsgericht das Gericht der Hauptsache sei. Im Umkehrschluss würden sich dann die Gebühren nach Abschnitt 2 richten, sofern das, wie vorliegend, nicht der Fall sein sollte. Zudem sei Unterabschnitt 2 von Teil 3 Abschnitt 2 VV RVG nicht nur, sondern auch bei den dort genannten Verfahren anzuwenden. Dies bedeute, dass es auch andere Verfahren, z. B. das hiesige Verfahren gäbe, bei denen auch Nr. 3204 VV RVG anzuwenden sei. Dementsprechend sei die Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Erörterung in Höhe von 300,00 Euro festzusetzen.
Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hat das SG mit Beschluss vom 16.03.2011 auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2011 abgeändert und die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 624,52 Euro festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Gebühren und Auslagen setzte das SG wie folgt fest:
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Verfahrensgebühr Nr. 3501, 1008 VV RVG |
140,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3515 VV RVG |
140,00 Euro |
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG |
190,00 Euro |
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
Fahrtkosten DB/Termin 06.01.2011 |
34,80 Euro |
Umsatzsteuer |
99,72 Euro |
Gesamtbetrag |
624,52 Euro |
Zur Begründung führte es aus, die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht sei nicht nach Nr. 3204 VV RVG, sondern nach Nr. 3501 VV RVG ab...