Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz ist das vom Antragsteller geltend gemachte Recht und die Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen. Ob ein Anordnungsanspruch gegeben ist, ist regelmäßig durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache glaubhaft zu machen. Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen.
2. Zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen hat der Antragsteller die von ihm geltend gemachte Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Verfügt er über ein Konto, so kann die Vorlage von Kontoauszügen zum Beleg seiner Hilfebedürftigkeit verlangt werden. Sofern nach seiner Behauptung ein solches Konto nicht besteht, ist von ihm ein Negativtestat der Bank vorzulegen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.2010 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen verfahrensverbindenden Beschluss vom 18.11.2010 und einen Beschluss vom 19.11.2010, mit dem das Sozialgericht (SG) Duisburg mehrere Anträge u.a. auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) abgelehnt hat.
Der am 00.00.1965 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner seit Januar 2005 im Leistungsbezug. Zum 01.08.2009 zog der Antragsteller in seine jetzige Wohnung um. Nachdem er seinen Mietvertrag nicht vollständig vorlegte, gewährte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 04.08.2009 und 22.09.2009 für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 lediglich Regelleistungen, nicht hingegen Kosten der Unterkunft und Heizung. Einen Eilantrag des Antragstellers u.a. auf vorläufige Gewährung der Unterkunftskosten sowie der Kosten eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs lehnte das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 07.12.2009, S 3 AS 368/09 ER, bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts NRW vom 08.04.2010, L 20 B 184/09 AS ER ab.
Am 27.01.2010 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Fortzahlungsantrag für Regelleistung, Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.04.2010. Mit Schreiben vom 18.02.2010 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs zur Prüfung an die zuständige Stelle (Berufsförderungswerk P) weitergeleitet worden sei. Über den Leistungsantrag könne noch nicht entschieden werden, weil eine aktuelle Meldebescheinigung und der Mietvertrag noch übersandt werden müssten. Mit Bescheid vom 08.03.2010 lehnte der Antragsgegner die Gewährung eines Mehrbedarfs ab und gewährte mit Bescheid vom 30.03.2010 wiederum lediglich die Regelleistung.
Am 18.03.2010 hat der Antragsteller bei dem SG einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, den er als "Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Zwischenbescheid der ARGE E vom 18.02.2010" bezeichnet hat (S 14 AS 1120/10 ER). Zur Begründung seines Eilbegehrens führte er aus, er müsse Alg-II Leistungen "auch über den Fristablauf am 30.03.2010 nahtlos und ohne Verzögerung" erhalten. Aufgrund seiner Diabetes mellitus Erkrankung stehe ihm der Mehrbedarf zu. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien zu übernehmen. Er habe deren Höhe nachgewiesen. Sie seien auch angemessen. Der Vermieter habe bereits die Kündigung angedroht. Es drohe ihm somit Obdachlosigkeit.
Am 28.09.2010 hat der Antragsteller beim SG "Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erhoben, da trotz frist- und formgerechter Stellung des Weiterbewilligungsantrags vom 14.06.2010 bis heute nachweislich kein rechtskräftiger Bescheid ergangen sei; gleiches gelte für den ebenfalls am 14.06.2010 gestellten Antrag auf Heizkostenerstattung" (S 14 AS 3878/10 ER).
Der Antragsgegner lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 10.09.2010, gegen den der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt hat, ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch lägen nicht vor, da der Antragsteller nicht erreichbar sei und nicht festgestellt werden könne, wo er sich aufhalte.
Der Antragsteller hat schriftsätzlich zur Sache beantragt,
1. die Beklagte zur sofortigen Zahlung der beklagten Leistungen zu verurteilen,
2. die gegenteiligen Bescheide mit sofortiger Wirkung aufzuheben,
3. die Beklagte zu verurteilen, die noch ausstehenden Zahlungen sofort zu überweisen,
4. die Beklagte darüber hinaus dazu zu verurteilen, die Sache dem Sozialamt E zu überstellen, da der Unterzeichner nachweislich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab...