Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes bei bindend abgelehntem Bewilligungsantrag
Orientierungssatz
1. Hat der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den ablehnenden Bescheid des Grundsicherungsträgers über die Bewilligung von Leistungen des SGB 2 nicht angefochten, so bewirkt dessen Bindungswirkung die Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufige Zuerkennung dieser Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Auch unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsprinzips gilt in einem solchen Fall nichts Anderes. Dieses erlaubt es, Erklärungen so auszulegen, dass das darin enthaltene Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Ein vollständig fehlender Wille, überhaupt einen Rechtsbehelf einzulegen, kann damit nicht ersetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 04.06.2010 (fälschlich mit Datum 04.06.2009 versehen) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren des Eilrechtsschutzes über die vorläufige Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der 1971 geborene Antragsteller beantragte am 06.05.2010 bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 17.05.2010 hat er beim Sozialgericht Detmold (SG) beantragt, den Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Regelleistungen in Höhe von 359,00 Euro monatlich und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,21 Euro monatlich ab dem Monat Juni 2010 vorläufig zu zahlen. In der Sache hat er sich auf seinen Vortrag im vorangegangenen Verfahren S 11 AS 248/09 ER bezogen. Auf Aufforderung des SG hat der Antragsteller am 18.05., 20.05. und 26.05.2010 eidesstattlich versichert, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, eine lückenlose und inhaltlich richtige Aufstellung seines Kontos bei der Wüstenrot Pfandbrief AG übersandt zu haben und keine weiteren aktiven Konten mit Guthabenbeträgen zu führen.
Der Antragsgegner hat Regelleistungen für den Monat Juni 2010 vorläufig gewährt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller mangels Hilfebedürftigkeit nicht zum Personenkreis des SGB II gehöre. Er verschleiere den Sachverhalt, verbrauche seit Jahren einen mehr oder weniger großen Teil seiner Regelleistung für Ausgaben, die nicht dem notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnen seien und tätige monatlich erhebliche Überweisungen für Zwecke, die nur schwerlich mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Bestimmung der Regelleistung in Einklang zu bringen seien. Da die Regelleistung knapp bemessen sei, ergebe sich bereits hieraus, dass der Antragsteller über nicht bekannte Einnahmequellen verfüge und/oder einen gemeinsamen Haushalt mit Frau U C, der Vermieterin seiner Wohnung, führe. Was das Verhältnis zu Frau C betreffe, habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass er Mietrückstände, die ihm im Rahmen des letzten Beschwerdeverfahrens zugesprochen worden seien, weitergeleitet habe.
Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 04.06.2010 (irrtümlich mit Datum 04.06.2009 versehen) einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2010 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und hier insbesondere seinen Hilfebedarf mittels eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht habe. Zu dem Einwand der Antragsgegnerin, auf den vorgelegten Konten seien viele Buchungen für außerhalb der Regelleistung liegende Zwecke aufgeführt, habe er zumindest nachvollziehbar ausgeführt, bei den eingekauften Produkten handele es sich um handwerklichen Bedarf, dessen Kosten er sich von der Vermieterin in bar ersetzen lasse, um Lebensmittelkosten zu decken, weil es bei ihm vor Ort keinen Geldautomaten seiner Bank gebe. Auch wenn eine abschließende Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht möglich sei, seien die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs gleichwohl glaubhaft gemacht. Zum einen müsse berücksichtigt werden, dass nach dem ersten Leistungsantrag des Antragstellers im März 2007 mehr als drei Jahre vergangen seien, während derer ihm Einkünfte und Vermögen nicht hätten nachgewiesen werden können. Zum Anderen habe er sich zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation in den bisher anhängigen Verfahren bereits erklärt und den Betrieb seines Einzelhandelsunternehmens soweit ersichtlich zumindest derzeit eingestellt. Angesichts dessen sei vorläufig von seiner Hilfebedürftigkeit auszugehen (so auch in früheren Verfahren LSG NRW, Beschluss vom 18.06.2008, L 7 B 174/08 AS ER; Beschluss vom 24.07.2009, L 19 B 170/09 AS ER). Bezüglich der beantragten Regelleistungen liege mangels Einkommens...