Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossene Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre
Orientierungssatz
Gegen den Beschluss, durch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, weil sie nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1 und 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache wegen des zu niedrigen Streitwerts die Berufung nicht zulässig wäre, gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt. Daran ändert auch eine falsche Rechtsmittelbelehrung nichts.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.02.2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) unzulässig.
Danach ist die Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Hier begehrt der Antragsteller von dem Antragsgegner die Übernahme von Kosten für die Wiedererlangung eines sog. ADR-Scheins im Wege einer Leistung zu Eingliederung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i.V.m. §§ 77, 79 des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III). Auf die entsprechende Anfrage des Senats bei dem Antragsteller hat dieser ein Schreiben des Maßnahmeträgers E GmbH vom 10.03.2011 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Gesamtkosten für eine Gefahrgutfahrer-Erstschulung (Basiskurs) für den geplanten Termin vom 18.04. bis 20.04.2011 auf 194,32 Euro belaufen. Damit wird der Beschwerdewert - auch unter Berücksichtigung anfallender Fahrtkosten von und zu der Schulungsveranstaltung - nicht erreicht.
Eine Zulassung der Beschwerde kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für eine solche "Nichtzulassungsbeschwerde" im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es an einer Rechtsgrundlage (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.08.2009 - L 8 B 157/09 -; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 172 Rdnr. 7). Daran vermag im Übrigen auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts nichts zu ändern.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde auch im Falle ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt hätte, weil der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht glaubhaft gemacht hat. Im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass das dem Antragsgegner bei Leistungen nach § 77 SGB III eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Null reduziert ist. Ferner ist die Bindung der Kostenübernahme an eine konkrete Einstellungszusage eines Arbeitgebers nicht ermessensfehlerhaft. Auch insoweit hat der Senat den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den o.a. Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen