Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Abhilfe des Antragsgegners im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes
Orientierungssatz
1. Hat der Antragsgegner nach Beantragung von einstweiligem Rechtschutz durch den Antragsteller den angefochtenen belastenden Bescheid aufgehoben, so ist der Antragsteller nicht mehr beschwert. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid kommt damit nicht mehr in Betracht.
2. Hat der Antragsgegner erst nach der Beantragung von Eilrechtschutz dem Widerspruch stattgegeben, so hat er Veranlassung zur Antragstellung i. S. des § 193 SGG gegeben. Jedoch ist eine allein gegen die Kostengrundentscheidung gerichtete Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unstatthaft und damit zu verwerfen. Das Verbot der isolierten Kostenbeschwerde kann nicht dadurch umgangen werden, dass eine unstatthafte Beschwerde in der Hauptsache eingereicht wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.03.2019 hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N, E, bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von einstweiligem Rechtschutz, gerichtet auf Zahlung für Leistungen für Unterkunfts- und Heizbedarfe, sowie gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.
Die am 00.00.1976 geborene Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie lebt in einer Mietwohnung. Mit Bescheid vom 24.01.2019 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin monatlich 808,75 EUR für März 2019 bis Februar 2020, einschließlich 9,75 EUR Warmwasserpauschale und 375 EUR Unterkunfts- und Heizbedarfe.
Nachdem der Antragsgegner Kenntnis von einer Räumungsklage der Vermieterin der Antragstellerin gegen die Antragstellerin bei dem Amtsgericht E (000) erlangt hatte, hob er die Bewilligung der Unterkunfts- und Heizkosten und der Warmwasserpauschale mit Änderungsbescheid vom 15.02.2019 ab März 2019 auf und bewilligte der Antragstellerin nur noch den Regelbedarf iHv monatlich 424 EUR für März 2019 bis Februar 2020.
Die Antragstellerin widersprach mit Schreiben vom 20.02.2019. Trotz Kündigung und Räumungsklage habe sie nach § 546a BGB Nutzungsersatz für die Wohnung, die sie weiterhin bewohne, zu zahlen. Der Antragsgegner schulde nach § 22 SGB II auch die Übernahme dieses Nutzungsersatzes.
Mit entsprechender Begründung hat die Antragstellerin am 20.02.2019 beim Sozialgericht Dortmund beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, ihr "Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend dem Änderungsbescheid vom 24.01.2019 ab dem 01.03.2019 zu zahlen".
Mit Änderungsbescheid vom 25.02.2019 hat der Antragsgegner dem Widerspruch der Antragstellerin abgeholfen und die Unterkunfts- und Heizbedarfe wieder in die Leistungsbewilligung ab März 2019 aufgenommen. Er hat sich zur Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Eine Übernahme der außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.02.2019 abgelehnt.
Mit (zwei) Beschlüssen vom 14.03.2019 hat das Sozialgericht den Antrag einschließlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenerstattung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG sei nur zulässig, wenn ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliege. Hier liege aber ein Fall des § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG vor, weil der Widerspruch der Antragstellerin vom 20.02.2019 gegen den Aufhebungsbescheid vom 15.02.2019 keine aufschiebende Wirkung habe, diese aber ganz oder teilweise angeordnet werden könne.
Gegen beide Beschlüsse hat die Antragstellerin am 14.03.2019 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hätte vor Beschlussfassung einen Hinweis erteilen müssen. Zudem sei eine Auslegung und Umdeutung des Antrags nach § 86b Abs. 2 SGG in einen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG im Wege der Meistbegünstigung geboten gewesen.
II.
Die Beschwerde ist hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz einschließlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenerstattung unzulässig und daher zu verwerfen (§§ 202 SGG, 572 Abs. 2 ZPO). Hinsichtlich der Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde zulässig und begründet.
Der am 20.02.2019 gestellte Eilantrag ist allerdings bereits nach seinem Wortlaut nicht als (unzulässiger) Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern als zulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.02.2019 (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) auszulegen, denn die Antragstellerin hat ausdrücklich begehrt, Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend dem ursprünglichen Bewilligun...