Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungspflicht des Antragstellers zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Gewährung von Krankengeld durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Die Krankenkasse kann dem bei ihr Versicherten gemäß § 51 Abs. 2 SGB 5 bei Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeben, binnen einer Frist von zehn Wochen einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente zu stellen. Stellt der Versicherte den Antrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, so entfällt nach § 51 Abs. 3 S. 1 SGB 5 der Anspruch auf Krankengeld kraft Gesetzes.

2. Enthält der Aufforderungsbescheid der Krankenkasse keine Ermessensentscheidung und liegen Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, so ist er rechtswidrig ergangen.

3. Gleichwohl fehlt es an der für die Bewilligung von Krankengeld durch einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Erfolgsaussicht, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ihm ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Hierzu hat er bei Einstellung des Krankengeldes substantiiert darzulegen, wovon er seit Einstellung des Krankengeldes lebt. Verweigert er das, so ist ihm der Erlass einer einstweiligen Anordnung und ebenso die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu versagen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Krankengeld.

Der am 00.00.1946 geborene Antragsteller ist seit 01.01.2003 pflichtversicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Zuletzt war er vom 15.08.2007 bis 30.09.2011 aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung pflichtversichertes Mitglied der Antragsgegnerin mit Anspruch auf Krankengeld. Wegen einer seit dem 18.04.2011 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bezog er nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ab dem 30.05.2011 Krankengeld. Am 29.09.2011 stellte der Antragsteller bei der Beigeladenen einen Antrag auf Regelaltersrente, den er am 21.10.2011 mit der Begründung zurücknahm, noch Anspruch auf Krankengeld zu haben.

Mit Bescheid vom 06.03.2012, abgesandt am 07.03.2012, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Einschränkung seines Dispositionsrechts auf, innerhalb einer Frist von zehn Wochen, spätestens bis 18.05.2012, einen Antrag für den Bezug der Regelaltersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei seinem Rentenversicherungsträger, der beigeladenen Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland, zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare (u.a. R 100 Antrag auf Versichertenrente) wurden nach Aktenlage beigefügt. Ferner wurde der Antragsteller darüber informiert, dass der Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach dem Ende der 10-Wochen-Frist entfalle, wenn er den Antrag nicht stelle. Mit Schreiben vom 09.05.2012 erinnerte die Antragsgegnerin den Antragsteller an den Ablauf der Frist. Daraufhin legte der Antragsteller Widerspruch ein und teilte mit, es gebe unterschiedliche Aussagen darüber, ob die Forderung der Antragsgegnerin den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Den Rentenantrag werde er nur aus Gründen der äußersten Vorsicht stellen. Solle sich herausstellen, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin nicht rechtens sei, werde er den Rentenantrag zurückziehen und Regelaltersrente erst nach Ablauf des Krankengeldanspruchs am 15.10.2012 beantragen. Auf telefonische Nachfrage teilte die beigeladene DRV der Antragsgegnerin mit, am 21.05.2012 sei ein formloser Rentenantrag eingegangen; es sei mit dem Antragsteller telefonisch vereinbart worden, dass er sich innerhalb von drei Wochen in einer Beratungsstelle beraten lasse und die richtigen Antragsformulare vollständig ausfülle. Die Antragsgegnerin zahlte daraufhin Krankengeld nach Vorlage des Krankenscheines zunächst regelmäßig weiter.

Mit Schreiben vom 05.06.2012 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich vor Entscheidung über "den" Widerspruch zu den Tatsachen zu äußern. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten forderte sie ihn auf, die für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen spätestens zum 22.06.2012 einzureichen und die Rente ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn zu beantragen. Anderenfalls beabsichtige sie, das Krankengeld ab dem 23.06.2012 wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.

Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte die Beigeladene am 02.07.2012 mit, dass bislang lediglich ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sowie ein Antrag auf Beitragszuschuss eingegangen sei. Daraufhin beschied die Antragsgegnerin unter dem 03.07.2012, die Krankengeldzahlung ab 06.07.2012 einzustellen. Dies gelte solange, bis der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht ("entspricht Eingang eines vollständig ausgefüllten Antrags auf Regelaltersrent...

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