Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Beschwerde bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen

 

Orientierungssatz

1. Nach der seit dem 1. 4. 2008 geltenden gesetzlichen Regelung ist die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren nur noch gegeben, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist.

2. Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Der Beschwerdeausschluss greift auch dann ein, wenn das erstinstanzliche Gericht PKH gegen Ratenzahlungen bewilligt hat.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.03.2010 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren u. a. gegen die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010.

Durch Beschluss vom 16.03.2010 hat das Sozialgericht Detmold der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Festsetzung einer Ratenzahlung von 15,00 EUR monatlich bewilligt.

Gegen die Festsetzung der Ratenzahlung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL - und vom 15.10.2009 - L 19 B 214/09 AS -; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; LSG Sachsen Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; LSG Stuttgart Beschluss vom 23.02.2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B -, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rn 6 h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt.

Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde ist auch nicht wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss zulässig. Die Klägerin ist auf die außerordentlichen Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG und der Gegenvorstellung zu verweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2340813

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