Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
Orientierungssatz
Seit dem 1. 4. 2008 ist die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im PKH-Verfahren nur noch gegeben, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch dann ein, wenn das erstinstanzliche Gericht PKH gegen Ratenzahlung bewilligt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.05.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat das Sozialgericht dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Festsetzung von monatlichen Raten von 135,00 EUR bewilligt und Rechtsanwalt Q beigeordnet. Gegen den seinem Bevollmächtigten am 02.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 09.06.2009 Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Raten.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbGGÄndG -, BGBl. I, 417) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. LSG NW, Beschluss vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR -; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rdz. 6h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B 851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt.
Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen