Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
1. Die Berufung ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
2. Bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 22 Abs. 1 SGB 2 lassen sich anhand der Rechtsprechung des BSG zum sog. schlüssigen Konzept und der Verwendung von Mietspiegeln alle erheblichen Rechtsfragen eines Angemessenheitskonzeptes beantworten, vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10.
3. Im Übrigen handelt es sich bei der jeweiligen Bewilligung der Unterkunftskosten um eine Einzelfallentscheidung, womit eine grundsätzliche Bedeutung ausgeschlossen ist.
4. Eine behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i. S. von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 08.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil, mit dem ihre Klage auf Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II abgewiesen worden ist.
Mit Bescheid vom 22.02.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten und der tatsächlich anfallenden Grundmiete von 300,00 EUR monatlich für die Zeit bis zum 31.03.2011, für die Folgezeit unter Ansatz einer als angemessen erachteten Grundmiete i.H.v. 217,50 EUR. Mit Bescheid vom 28.06.2011 wurden die Leistungen ab dem 01.07.2011 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt. Mit Bescheid vom 27.07.2011 wies der Beklagte den gegen den Bescheid vom 22.02.2011 wegen der Höhe der Unterkunftskosten erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Mit Änderungsbescheid vom 02.08.2012 hob der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für die Warmwassererzeugung um 8,00 EUR monatlich vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 an.
Am 01.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bewilligungsbescheide zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 unter Ansatz einer Grundmiete von 300,00 EUR monatlich zu verurteilen.
Mit Urteil vom 08.05.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem am 13.06.2013 zugestellten Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 12.07.2013, für deren Durchführung sie Prozesskostenhilfe beantragt hat. Das Urteil weiche von Entscheidungen des BSG, namentlich dem Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R ab und beruhe hierauf. Zudem habe das BSG seinerzeit die Datengrundlage des anzuwendenden Mietspiegels zu Unrecht nicht geprüft. Gegen das Zustandekommen der Datengrundlage für den vorliegend anzuwendenden Mietspiegel 2009 bestünden Bedenken. Nicht geklärt sei auch die Rechtsfrage, ob die nunmehr vom Beklagten verwendeten Angemessenheitsgrenzen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des BSG zutreffend seien.
Mit Bescheid vom 13.05.2013 hat der Beklagte aufgrund der Entscheidung des BSG vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11 R) die der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung um monatlich 13,00 EUR unter Zugrundelegung einer monatlich als angemessen angesehenen Grundmiete von 230,50 EUR angehoben.
Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gem. § 145 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts bedarf nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Der als Differenz zwischen der von der Klägerin tatsächlich geschuldeten Grundmiete von 300,00 EUR zu der von dem Beklagten als angemessen angesehenen Grundmiete von 217,50 EUR (bis zur Verkündung des Urteils) bzw. 230,50 EUR (Änderungsbescheid vom 13.05.2013) für die drei Monate des streitigen Zeitraumes zu errechnende Wert beträgt 247,50 EUR bzw. - unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 13.05.2013 - 208,50 EUR.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
1) Grundsätzliche B...