Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Schuldenübernahme. Darlehen bei drohender Stromsperre aufgrund Energiekostenrückständen
Orientierungssatz
Mit der in § 22 Abs 5 S 2 SGB 2 genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Insbesondere bei Energiekostenrückständen kommt eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage in Betracht. Es können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde.
Gründe
In das Rubrum als Antragsteller war über die Antragsteller zu 1) und 2) hinaus auch das Kind (Antragsteller zu 3) aufzunehmen, weil es in Bedarfsgemeinschaft mit den Antragstellern zu 1) und 2) lebt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist bezüglich des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes teilweise begründet. Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde überwiegend begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927).
Die Antragsteller haben bezüglich der Stromkostennachforderung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung eines Darlehns bezüglich der Stromkostennachforderung der S AG vom 10.06.2008 in Höhe von 878,32 Euro für den Zeitraum vom 25.05.2007 bis 27.05.2008 ergibt sich aus § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Mit der in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Insbesondere in Form von Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht. Weiterhin können auch Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden, eine vergleichbare Notlage auslösen. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 105/106).
Diese Voraussetzungen liegen unter Beachtung der existentiellen Bedeutung des Wohnraums vor. Für den Zeitraum vom 25.05.2007 bis 27.05.2008 haben die Antragsteller hinsichtlich der Stromkosten noch einen Betrag von 878,32 Euro zu begleichen. Infolge der Rückstände droht nunmehr eine Stromsperre, zumal aus den Verwaltungsakten hervorgeht, dass die Verpflichtungen aus einer zwischen der RWG AG und den Antragstellern geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung durch die Antragsteller nicht eingehalten worden sind. Im Falle einer Stromsperre wäre von einer Unbewohnbarkeit, jedenfalls in der jetzigen Jahreszeit, auszugehen. Dass die Antragsteller lediglich einen Betrag von 878,23 Euro im Schriftsatz vom 15.09.2008 geltend gemacht haben, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Es handelt sich hierbei um einen Schreibfehler. Aus der Begründung der Antragsteller und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich ein Betrag von 878,32 Euro.
Ein Anordnungsgrund ist aufgrund der beabsichtigten Stromsperre durch die S AG und den damit verbundenen nachteiligen Folgen, insbesondere gegenüber dem Kind, gegeben. Der Beurteilung des Senats steht nicht e...