Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
Orientierungssatz
In der Rechtsprechung ist bisher ungeklärt, ob es sich bei den Aufwendungen für den Erwerb eines Genossenschaftsanteils um Wohnungsbeschaffungskosten oder um eine Mietkaution handelt (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.06.2011 - L 19 AS 958/11 B ER). Prozesskostenhilfe ist dennoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dann nicht zu gewähren, wenn die Rechtsfrage nicht klärungsfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Rechtsfrage deshalb nicht mehr entscheidungserheblich ist, weil die Entscheidung des Rechtsstreits auf eine andere Begründung gestützt wird.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 - S 35 AS 237/09 - wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Genossenschaftsanteils in Höhe von 310,00 EUR nach § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a.F.) als Zuschuss.
Im Jahr 2008 bezog die Klägerin zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern Leistungen nach dem SGB II von der ARGE J.
Am 24.09.2008 unterzeichnete die Klägerin einen Mietvertrag über die Anmietung einer Genossenschaftswohnung in I, in dem sie sich u. a. verpflichtet, eine Mietkaution von 300,00 EUR zu stellen. Sie erklärte gleichzeitig ihren Beitritt zur Genossenschaft mit der Verpflichtung, einen Genossenschaftsanteil in Höhe von 310,00 EUR zu erwerben. Am 25.09.2008 zahlte sie diesen ein. Im Dezember 2008 zog die Klägerin mit ihren Kindern nach I um.
Mit Schreiben vom 05.09.2008 bestätigte die ARGE J, dass der Umzug aus sonstigen plausibeln, nachvollziehbaren und verständlichen Gründen notwendig i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II sei. Am 09.09.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution von 300,00 EUR und eines Genossenschaftsanteils von 300,00 EUR. Durch Bescheid vom 16.01.2009 gewährte die Beklagte der Klägerin ein Darlehen für die Aufwendungen einer Mietkaution in Höhe von 300,00 EUR. Durch weiteren Bescheid vom 16.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Aufwendungen für den Erwerb eines Genossenschaftsanteils ab. Im Briefkopf des Bescheides ist vermerkt: "abgesandt am: 0000 - Frau T P -"
Mit Schreiben vom 31.03.2009, bei der Beklagten am 03.04.2009 eingegangen, legte die Klägerin gegen die Nichtübernahme der Aufwendungen für den Erwerb eines Genossenschaftsanteils Widerspruch ein. Durch Widerspruchbescheid vom 15.05.2009 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Erst nach Ablauf der Widerspruchfrist am 23.02.2009 sei der Widerspruch am 03.04.2009 erhoben wurden.
Am 18.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Genossenschaftsanteils als Zuschuss begehrt. Es sei nach dem Inhalt der Verwaltungsakte nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte den Bescheid vom 16.01.2009 am 19.01.2009 zu Post aufgegeben habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass das von ihr verwendete Computerprogramm den Absendevermerk erstellt habe, weil der Bescheid mit Zentraldruck erstellt und abgesandt worden sei. Der Absendevermerk sei auf dem Bescheidausdruck vermerkt. Deshalb greife die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein. Außerdem sei sie für die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Genossenschaftsanteils nicht zuständig, da es sich nicht um eine Mietkaution, sondern um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F ... Für deren Übernahme sei die ARGE J zuständig.
Durch Urteil vom 25.03.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 08.04.2011 zugestellt Urteil hat die Klägerin am 04.05.2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2010 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb eines Genossenschaftsanteils in Höhe von 310,00 EUR
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann
Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.
Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nic...