Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.06.2007 i.V.m. dem Beschluss 13.06.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine weitere Zulassung der Antragstellerin (Ast) als Vertragszahnärztin nach Vollendung ihres 68. Lebensjahres.
Die am 00.00.1939 geborene Antragstellerin ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung seit dem 01.04.1974 in I niedergelassen.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.04.2007 wurde festgestellt, dass ihre Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß §§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V i.V.m. § 28 Zahnärzte-Zulassungsverordnung wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres mit Ablauf des 30.06.2007 ende. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Ast geltend, die Altersgrenze verstoße gegen europarechtliche Vorgaben und das AGG, so dass sie aus diesem Grunde keine Anwendung finden könne. Ferner verwies sie auf eine Mitteilung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem dort anhängigen Revisionsverfahren B 6 KA 41/06 R ("Verstößt die Altersgrenzenregelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V i.d.F. des GMG vom 14.11.2003 gegen die Berufsfreiheit und wegen Altersdiskriminierung gegen Gemeinschaftsrecht?"), in der auf eine beim EuGH anhängige Rechtssache verwiesen werde, deren rechtliche Problematik u.U. auch "erhebliche Bedeutung für das Revisionsverfahren haben könne". Am 07.05.2007 beantragte sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der weiteren Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung für zumindest einen Zeitraum von 2 Jahren möglichst bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Zwischenzeitlich hat der Berufungsausschuss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Ast Klage erhoben, die beim SG Dortmund unter dem Az. S 16 KA 117/07 anhängig ist.
Mit Beschlüssen vom 06.06.2007 und 13.06.2007 (Ergänzungsbeschluss wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung) hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch, der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich sei, liege nicht vor. Nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V i.d.F. GmG vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), der nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch für Vertragszahnärzte gelte, ende ab dem 01. Januar 1999 die Zulassung eines Vertragsarztes zur vertragsärztlichen Versorgung am Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollende. Damit ende die Zulassung der Antragstellerin kraft Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2007. Gründe für die Verlängerung der Zulassung lägen nicht vor. Die Regelungen zur Beendigung der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verstießen nicht gegen andere gesetzliche Regelungen (AGG oder das GG) und seien somit auch nicht offensichtlich verfassungswidrig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass das BSG einer Entscheidung des EuGH "möglicherweise erhebliche Bedeutung" beigemessen habe, da zur Zeit offen sei, ob diese Entscheidung überhaupt zu einer für die Ast günstigeren Beurteilung führe.
Hiergegen hat die Ast am 12.07.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.07.2007). Sie rügt, die Entscheidung des Sozialgerichts missachte europäisches Recht und verletze sie in ihrem Anspruch auf Nichtdiskriminierung wegen Alters. Die Richtlinie der EG 2000/78/EG sei inzwischen in nationales Recht umgesetzt worden. Auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ((AGG) vom 14.08.2006, BGBl. I, 1897) sei eine Diskriminierung wegen des Alters nur zulässig, wenn Rechtfertigungsgründe vorlägen. Tragfähige Rechtfertigungsgründe ergäben sich nicht aus den bisher zur Altersgrenze ergangenen Entscheidungen, so dass heute keine Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung getroffen werden könne. Das Sozialgericht habe die Normenkonkurrenz zwischen dem AGG und dem SGB V bzw. der Richtlinie 2000/78/EG und dem Sozialversicherungsrecht verkannt. Diskriminierende Bestimmungen dürften nicht angewandt werden. Dabei wirke die Richtlinie über das AGG hinaus, wenn die Richtlinie nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sei. Die Altersgrenze für Vertrags(zahn)ärzte stehe in Konkurrenz zu dem vom EuGH postulierten Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung. Dabei habe der EuGH deutlich gemacht, dass auch dann, wenn ein Eingriff auf innerstaatlicher Grundlage dadurch erfolgte, dass eine Altersgrenze ohne Heranziehung weiterer Kriterien angewandt werde, ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliege. Die Ast hat zur Untermauerung ihrer Ansicht eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr.F vorgelegt, der in dem Ausschluss von der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine von § 1 AGG im Einklang mit EG-Recht verbotene Altersdiskriminierung sieht. Angesichts der offenen Rechtslage sei eine Entscheidung über den Antrag auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu treffen. Die V...