Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. einmaliger Bedarf. Erstausstattung für Bekleidung. kein Darlehen für unabweisbaren Bedarf. Bedarfsdeckung durch Dritte
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Leistungen für Ersterstattungen für Bekleidung nach § 31 Abs 1 Nr 2 SGB 12 besteht nur dann, wenn der Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstanden ist. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass es sich um ein zeitnahes Ereignis handeln muss, denn bei länger zurückliegenden Ereignissen ist davon auszugehen, dass der Bekleidungsbedarf nach und nach aus den Regelsätzen befriedigt bzw angespart werden konnte.
2. Ein Darlehensanspruch nach § 37 Abs 1 SGB 12 besteht nicht, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann; hierunter fällt auch eine Bedarfsdeckung durch Dritte, insbesondere in Gestalt von Kleiderkammern.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 30.01.2008), ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat nimmt zunächst nach § 142 Abs.2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des sozialgerichtlichen Beschlusses vom 28.01.2008, die der Senat sich nach eigener Prüfung und Überzeugung zu eigen macht. Auch die Beschwerdebegründung vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927).
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde des Antragstellers kann derzeit weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) vorliegen. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII sieht in Abweichung des Grundsatzes, dass die Kosten der Bekleidung aus den gezahlten Regelleistungen zu gewähren sind, vor, dass eine Erstausstattung für Kleidung gesondert erbracht wird. Wie das Sozialgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat besteht ein Anspruch auf die Erstausstattung aber nur dann, wenn ein solcher Bedarf aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" entstanden ist. Dabei ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass hierzu kein länger zurückliegendes Ereignis herangezogen werden kann, sondern dass es sich um ein zeitnahes Ereignis handeln muss. Denn bei länger zurückliegenden Ereignissen ist davon auszugehen, dass der Bekleidungsbedarf nach und nach aus den Regelsätzen befriedigt bzw. angespart werden konnte. Das im vorliegenden Fall vom Antragsteller als "außergewöhnlicher Umstand" herangezogene Ereignis ist eine ihm angekündigte Wohnungsräumung, die bereits im November 2006 durchgeführt wurde, also zum Zeitpunkt des Antrages bei der Antragsgegnerin im Dezember 2007 bereits über ein Jahr zurücklag. Jedenfalls ein Ereignis, das länger als ein Jahr zurückliegt, kann nicht mehr als außergewöhnlicher Umstand für eine Bekleidungserstausstattung herangezogen werden, weil angesichts der zum Teil zu geringen Preise angebotenen für Textilien davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Zeitraum ausreicht, um aus der Regelleistung einen entsprechenden Bedarf sicherzustellen. So ist etwa gerichtsbekannt, dass beispielsweise eine Jeans-Hose regelmäßig bei einem auch am Wohnort des Antragstellers Niederlassungen betreibenden Discounter für unter 10,00 Euro zu erwerben ist.
Dem Antragsteller stand auch ein Einkommen in Höhe der Regelleistung zur Verfügung, denn er hat neben seiner (anrechenbaren) Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche...