Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Vorverfahren) in Angelegenheiten des § 116 Abs 2 S 1 Nr 1 BRAGebO (Kassenarztrecht) wird nicht durch das Gericht des Rechtszuges im Verfahren nach § 10 BRAGebO festgesetzt.

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Streitigkeit über die Höhe des vertragsärztlichen Honorars bemißt sich der Gegenstandswert regelmäßig nach dem Differenzbetrag zwischen dem zugestandenen und von dem Kläger beanspruchten Honorar. Im Fall der Untätigkeitsklage wird der Gegenstandswert auf 1/10 reduziert.

2. Der Gegenstandswert ist nach dem objektiven Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zu bemessen. Die subjektive Bewertung durch den Auftraggeber spielt keine Rolle.

3. Das Gericht ist weder im Antragsverfahren noch im Beschwerdeverfahren daran gebunden, daß die Beteiligten in der Höhe des Gegenstandswertes übereinstimmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664586

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