Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung eines nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 versicherten Pflichtmitglieds. Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren

 

Orientierungssatz

1. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragsbemessung freiwillig krankenversicherter Mitglieder nach Mindesteinnahmen verfassungsgemäß ist, auch dann, wenn diese unterhalb dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte haben. Dies gilt auch für Pflichtmitglieder nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, weil deren Beiträge unter den Voraussetzungen des § 32 SGB 12 vom Sozialhilfeträger übernommen werden können.

2. In einem solchen Fall sind die tatsächlich erzielten Einkünfte des Versicherten für die Beitragsbemessung nicht maßgeblich. Hat der Krankenversicherungsträger danach die Beiträge korrekt ermittelt, der Versicherte diese aber nicht gezahlt, so ist die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren rechtmäßig.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.02.2017; Aktenzeichen B 12 KR 4/17 R)

BSG (Beschluss vom 27.02.2017; Aktenzeichen B 12 KR 7/17 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.03.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2011, die Höhe der Beiträge ab 01.01.2013 sowie die auf den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.10.2012 berechneten Säumniszuschläge und Mahngebühren.

Der 1943 geborene Kläger bezieht Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Höhe von derzeit rund 400,- Euro monatlich. Die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt er nicht; seit 01.04.2007 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Pflichtmitglied der beklagten Krankenkasse und aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr. 12 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Pflegekasse der Beklagten.

Da der Kläger keine Beiträge leistete, stellte die Beklagte durch bestandskräftigen Bescheid vom 16.01.2009 das Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs fest.

Mit Bescheid vom 14.11.2012 verlangte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.12.2011 in Höhe von 1.049,96 Euro, Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.10.2012 in Höhe von 5.626,69 Euro sowie Mahngebühren in Höhe von 72,50 Euro. Durch weiteren Bescheid vom 11.01.2013 setzte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung ab dem 01.01.2013 auf 77,06 Euro monatlich und zur Pflegeversicherung auf 10,60 Euro monatlich fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 16.04.2013 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beiträge seien auf der Grundlage seiner tatsächlichen Renteneinkünfte festzusetzen.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 14.11.2012 und 11.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an Hand seiner tatsächlichen Einkünfte zu bemessen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.

Durch Urteil vom 03.03.2016 hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden die gesetzlichen Vorgaben zur Beitragsbemessung für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend angewandt und die Beiträge ebenso korrekt ermittelt wie die Säumniszuschläge und Mahngebühren. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien seine tatsächlichen Einkünfte für die Beitragsbemessung nicht maßgeblich. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen für freiwillige Mitglieder, die unterhalb dieser Grenze liegende oder überhaupt keine Einkünfte hätten, verfassungsgemäß sei. Dies gelte auch für die Pflichtmitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da deren Beiträge unter den Voraussetzungen des § 32 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen werden könnten.

Der Kläger hat gegen das ihm am 17.03.2016 zugestellte Urteil am 11.04.2016 sowohl Revision (die durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 20.06.2016 als unzulässig verworfen worden ist) als auch Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ferner vorgebracht, es handele sich um eine wiederholt lebensbedrohliche und willkürliche Falschentscheidung des SG, die durch die voreingenommenen Richter des 5. Senats des LSG NRW gestützt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.03.2016 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit Schreibe...

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