Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes über ein Pflegeheim
Orientierungssatz
1. Die Qualitätsprüfung von Pflegeheimen anhand von Transparenzberichten nach § 115 SGB 11 soll die Ergebnis- und Lebensqualität für Pflegebedürftige verständlich, übersichtlich und vergleichbar darstellen und den Verbraucher entsprechend informieren. Abs. 1 a der Vorschrift enthält eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Normsetzung durch Vereinbarungen mit Geltung für die Pflegeeinrichtungen.
2. Hierbei ist den Prüfern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei der Bewertung verschiedener Kriterien in zulässiger Weise ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Eine grundsätzliche Vergleichbarkeit ist auch bei den Kriterien rechtmäßig, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit der Noten ist eine gewisse Ortsnähe und eine repräsentative Größe der Vergleichsgruppe.
3. Etwaige Änderungen der Prüfbedingungen sind hinzunehmen, auch wenn hierdurch die Vergleichbarkeit eingeschränkt wird. Der Optimierung der Bewertungskriterien und Prüfbedingungen ist insoweit Vorrang einzuräumen.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 10.05.2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.05.2010 wird aufrecht erhalten.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (ASt) betreibt ein Pflegeheim. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts durch die Antragsgegner (AG). Den hierauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Dortmund (SG) mit Beschluss vom 25.01.2010 abgelehnt. Im sich anschließenden Beschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 10.05.2010, im Kostentenor und in der Kostenentscheidung berichtigt durch Beschluss vom 31.05.2010, die Beschwerde der ASt zurückgewiesen.
Die ASt hat mit Schriftsatz vom 20.05.2010 Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben und diese damit begründet, dass ihr vor Beschlussfassung des Senats die Beschwerdeerwiderung des AG zu 6) nicht übersandt und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungerheblicher Weise verletzt worden sei.
Der Senat hat der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 31.05.2010 abgeholfen und das Verfahren fortgeführt. Die ASt hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.06.2010 umfassend zur Beschwerdeerwiderungsschrift Stellung genommen.
II.
Der mit der Anhörungsrüge angefochtene Beschluss vom 10.05.2010 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 31.05.2010 wird aufrecht erhalten. Die nach Fortführung des Verfahrens angeführten weiteren Gründe führen nicht zur Aufhebung des Beschlusses. Die aufgrund des Fortsetzungsverfahrens zu treffende Entscheidung stimmt mit der früheren Senatsentscheidung überein (§ 178a Abs 5 S 4 SGG iVm § 349 Zivilprozessordnung - ZPO -; vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.09.2008, 2 L 46/08). Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringen der ASt im Fortsetzungsverfahren besteht kein Grund, die Beschwerdeentscheidung vom 10.05.2010 zu ändern und dem Antrag stattzugeben.
Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben.
Soweit die ASt einen Verstoß gegen den Artikel 80 Grundgesetz (GG) getroffene Regelung rügt, hat sich der Senat mit dieser Problematik in dem Beschluss vom 10.05.2010 umfassend auseinander gesetzt. Die Ausführungen der Antragstellerin führen zu keinem abweichenden Ergebnis. § 115 Abs 1a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) enthält eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Normsetzung durch vertragliche Vereinbarungen, dh Vereinbarungen mit Geltung für Dritte, hier mit Geltung für die Pflegeeinrichtungen. Zielsetzung dieser Vorschrift ist die Vergleichbarkeit der Pflegeleistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und deren Angehörige in verständlicher, übersichtlicher Form und die Veröffentlichung der Prüfergebnisse im Internet bzw in anderer geeigneter Form. Die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik sind nicht näher durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgegeben, sondern die Fassung und Festlegung im Einzelnen sind den Beteiligten der Vereinbarung überlassen worden. Dies war gewollt und ist hinzunehmen. Derartige konkrete Vorgaben können im Einzelnen kaum abstrakt in einem Gesetz formuliert werden. Der Bezug auf die Prüfung der Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, gibt einen hinreichend bestimmten Rahmen vor. Die beabsichtigte und teilweise vollzogene Veröffentlichung der Berichte durch die Antragsgegner ist durch bundesgesetzliche Rechtsgrundlagen gedeckt und rechtmäßig (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.03.2010, L 2 P 7/10 B ER, Juris, Rn 37).
Der Einwand, die ASt sei nicht Mitglied einer der an der Transparenzvereinbarung beteiligten Vereinigungen, greift nicht. § 115 Abs 1a S 6 u 7 SGB XI gibt vor, welche Organisationen an der Vereinbarung zu ...