Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2022 geändert. Den Klägern zu 1 bis 4 wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. L. aus Y. beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob den Klägern für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist.
Die Kläger begehren im Klageverfahren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2021 bis zum 31.01.2022 unter Abänderung des vorläufigen Bescheides vom 24.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2022.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.01.2022 Leistungen nach dem SGB II für die Kläger unter Anrechnung von Einkommen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 für die Zeit vom 01.08.2021 bis zum 31.01.2022. Die Bewilligung erfolgte nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig, da das tatsächlich erzielte Nebeneinkommen noch nicht festgestellt werden konnte.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, das angerechnete Arbeitseinkommen werde nicht erwirtschaftet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Leistungen seien zu Recht vorläufig erbracht worden, da die Höhe des Leistungsanspruchs zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht bekannt gewesen sei. Da der Leistungszeitraum, für den die Leistungen bewilligt worden seien, inzwischen abgelaufen sei, fehle das Rechtsschutzbedürfnis auf Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen. Für diesen Zeitraum sei eine endgültige Bewilligung möglich; damit seien die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung entfallen.
Am 30.03.2022 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben. Weder die Klägerin zu 1 noch der Kläger zu 2 hätten Einkommen erzielt. Dies sei dem Beklagten auch in vielfältigen Schriftsätzen mitgeteilt worden.
Mit Beschluss vom 20.07.2022 hat das SG den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Eine auf höhere vorläufige Leistungen gerichtete Klage sei nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums unzulässig. Einer solchen Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sei die endgültige Leistungsfestsetzung möglich. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass eine endgültige Leistungsfestsetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Auch eine auf höhere endgültige Leistungen gerichtete Klage sei unzulässig. Die Anfechtungs- und Leistungsklage setzte ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren voraus, das hier nicht vorliege. Eine endgültige Entscheidung werde auch nicht gesetzlich gemäß § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II fingiert, da seit Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.01.2022 noch kein Jahr vergangen sei.
Gegen den Beschluss haben die Kläger am 04.08.2022 Beschwerde eingelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) L 6 AS 1878/21 B ER, L 6 AS 1879/21 B, L 6 AS 1026/22 B ER und L 6 AS 1027/22 B, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
1. Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
a) Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) u. a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. B. Schmidt in Leitherer u. a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 73a Rn. 7a; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Senatsbeschluss vom 23.03.2010, L 6 B 141/09 AS). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, juris Rn. 26). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf...