nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
BK Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Meniskusschaden. Verletztenrente. haftungsbegründende Kausalität. arbeitstechnische Voraussetzungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeiten im erdverlegten Rohrleitungsbau sind als meniskusbelastend anzusehen, weil bei derartigen Arbeiten zu etwa einem Drittel der jeweiligen Schichtzeit Arbeiten im Knien und Hocken bzw. in Zwangshaltungen anfallen.
2. Als statisch meniskusbelastend sind nur Tätigkeiten in einer Dauerzwangshaltung mit Fersensitz, Hocken oder Knien bei gleichzeitiger Kraftaufwendung anzusehen. Derartige Belastungen müssen während eines Drittels der täglichen Arbeitszeit vorgelegen haben, weil bei einer zeitlich geringeren Belastung die Menisken nach medizinischer Erkenntnis ausreichend Zeit haben, sich zu erholen.
Normenkette
SGB VII § 56 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 10.05.2004; Aktenzeichen S 10 U 194/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10. Mai 2004 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und Anspruch auf Verletztenrente besteht.
Der 1944 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Schlossers und war als solcher in der Folgezeit tätig. Von 1966 bis 2002 arbeitete er bei der F I GmbH, zuletzt als Vorrichter bzw. Bauleiter. Am 14.03.2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er beim Ausbau eines ca. 100 kg schweren Rohrbogens mittels Kettenzug mit dem linken Bein wegrutschte und sich das Knie verdrehte (Unfallanzeige vom 10.04.2001). Der Chirurg I diagnostizierte im Durchgangsarztbericht vom 14.03.2001 eine Zerrung des linken Kniegelenkes mit Verdacht auf Innenmeniskusausriss. Am 05.04.2001 führte er eine arthroskopische Innenmeniskusteilresektion durch, nachdem ein Längsriss im Hinterhornbereich sowie ein Horizontalriss diagnostiziert worden war. Der Pathologe Dr. N kam in der histologischen Beurteilung vom 10.04.2001 zu dem Ergebnis, es habe eine Innenmeniskusläsion bei Chondrokalzinose vorgelegen. Auf der Grundlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. P vom 16.07.2001 sowie eines chirurgischen Gutachtens von Privatdozent (PD) Dr. L, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in E-C vom 23.01.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente mit Bescheid vom 27.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2002 ab, weil die Meniskusschädigung nicht wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Im nachfolgenden Klageverfahren S 10 U 110/02 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erstattete Oberarzt Dr. L1, Knappschaftskrankenhaus E1 unter dem 03.09.2002 ein Gutachten, das er am 28.01.2003 ergänzte. Er kam darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Arbeitsunfall habe nicht zu der Meniskusverletzung geführt; der Meniskus sei vielmehr so stark degenerativ vorgeschädigt gewesen, dass es zur Rissbildung keiner wirklichen Belastung mehr bedurft habe. Gestützt auf dieses Gutachten wies das SG mit Urteil vom 17.03.2003 die Klage ab. Im nachfolgenden Berufungsverfahren L 15 U 92/03 erstattete Dr. B, Chefarzt der Abteilung für Orthopädie und Rheumatologie der Fachklinik S in F am 03.09.2003 ein Gutachten, in dem er ausführte, im Hinblick auf den jetzt geschilderten Unfallhergang sei der Innenmeniskusriss als Folge des Arbeitsunfalls bei vorbestehender Chondrokalzinose nicht auszuschließen; er bedinge aber keine meßbare MdE. Im Termin vom 24.11.2003 nahm der Kläger die Berufung zurück und beantragte zugleich die Erteilung eines Zugunstenbescheides nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Im Oktober 2001 hatte der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. P geltend gemacht, die degenerativen Veränderungen im Meniskus seien wesentlich ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Dazu verwies er auf einen Bericht des Durchgangsarztes I vom 17.07.2001, in dem dieser ausgeführt hatte, der Kläger habe im Rahmen der Montagearbeiten häufig in knieender Haltung arbeiten müssen.
Die Präventionsabteilung - Fachstelle Ergonomie - der Beklagten ermittelte daraufhin beim Arbeitgeber des Klägers welchen Belastungen dieser als Schlosser und Schweißer ausgesetzt sei. Im Bericht vom 18.03.2002 führte Dr. T und der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) T1 aus, der Kläger werde als Schlosser und Schweißer im Rohrleitungsbau auf wechselnden Baustellen (Kraftwerken, Kernkraftwerken, chemische Industrie bzw. im erdverlegten Rohrleitungsbau) eingesetzt. Dabei würden Schlosserarbeiten, Ausmeß-, Zuschneide-, Schleif-, Heft-, Richt-, Verlege- und auch Schweißarbeiten an Rohrleitungen mit unterschiedlichen Nennweiten ausgeführt. Diese Arbeiten erfolgten in unterschiedlichen, ständig wechselnden Körperhaltungen. Überwiegend werde stehen...