Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme mit Einbeziehung des Ehepartners
Orientierungssatz
1. Grundsätzlich hat der Versicherte keinen Anspruch darauf, eine medizinische Reha-Maßnahme in einer bestimmten, von ihm gewünschten Einrichtung durchzuführen. Bei der Auswahl sind aber auch die persönliche Lebenssituation des Versicherten und dessen angemessene Wünsche zu berücksichtigen.
2. Ist zumindest mit einer Gefährdung des Erfolgs der Maßnahme zu rechnen, wenn die zu bewilligende medizinische Reha-Maßnahme ohne häufigere Beteiligung des Ehepartners durchgeführt wird, so ist die wohnortnahe Unterbringung des Versicherten in einer geeigneten Reha-Klinik angemessen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.08.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der v. F Klinik in B zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der v. F'schen Klinik in B.
Die v. F'sche Klinik unterhält eine Abteilung "psychiatrische Rehabilitation", in der ihrem Therapie- und Behandlungsangebot zufolge u.a. affektive Störungen, psychosomatische Erkrankungen und Belastungsstörungen sowie als Zweitdiagnosen auch Abhängigkeitserkrankungen behandelt werden. Als Leistungen werden neben medikamentöser Therapie und Psychotherapie auch ergänzende Therapieverfahren erbracht. Hinzu treten die sozialmedizinische Beurteilung der Patienten und ihre sozialmedizinische Beratung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klinik an die Antragstellerin vom 02.04.2008, von der Antragstellerin mit der Antragsschrift überreicht, Bezug genommen. Zwischen der Antragsgegnerin und der Klinik besteht ein ungekündigter Belegungsvertrag, demzufolge die Klinik der Antragsgegnerin Betten in der Indikation "Krankheiten der Psyche - je nach Entscheidung im Einzelfall" zur Verfügung stellt (§ 2 Abs. 1 des Vertrages). Sie erbringt ihre medizinisch-therapeutischen Leistungen nach dem vereinbarten medizinischen Konzept (§ 3 Abs. 1 des Vertrages).
Die am 00.00.1963 geborene Antragstellerin ist gelernte Verkäuferin, hat zur Bürokauffrau umgeschult und war zuletzt bis zum 30.11.2006 abhängig beschäftigt. Vom 08.11.2006 bis zum 07.02.2007 befand sie sich in teilstationärer Behandlung der Rheinischen Kliniken C, wo eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und ein Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa diagnostiziert wurden. In ihrem Abschlussbericht empfahlen die Kliniken eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung. Die Antragstellerin begab sich daraufhin noch im Februar 2007 in Behandlung der Fachärztin für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychiatrie M.
Mit der Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bescheinigte der MDK Nordrhein (Dr. I) der Antragstellerin am 10.05.2007 eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.
Am 14.06.2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung sowie Leistungen zur Teilhabe. Die Antragsgegnerin ließ sie daraufhin durch den Facharzt für Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin Dr. C untersuchen, der bei ihr gleichfalls eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion feststellte, eine volle Erwerbsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnden Körperhaltungen ohne Zwangshaltungen bescheinigte und sie dementsprechend sowohl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch im Beruf der Arzthelferin für einsetzbar hielt. Er schlug jedoch eine Wiedereingliederung sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere eine Berufsfindungsmaßnahme vor. Die Antragstellerin könne so zu einer beruflichen Neuorientierung gelangen, da sie kein Zutrauen mehr zu ihrem erlernten Beruf habe. Auch ein stationäres Rehabilitationsverfahren in psychosomatisch-psychotherapeutischer Hinsicht könne den jetzigen Therapieerfolg der ambulanten Psychotherapie stabilisieren.
Mit sog. "Bescheid im Eilverfahren" vom 12.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme für sechs Wochen in den I-Kliniken Q GmbH & Co. KG in Bad D.
Hiergegen erhob die Antragstellerin am 05.11.2007 Widerspruch. Sie legte eine Bescheinigung von Frau M vom 03.12.2007 vor, die ausführte, es habe sich im Verlauf der bisherigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gezeigt, dass die Einbeziehung des Ehemannes der Antragstellerin notwendig und sinnvoll gewesen sei. Dies gelte angesichts des zur Chronifizierung tendierenden Krankheitsverlaufs gerade auch für die stationäre Rehabilitationsbehandlung. Eine wohnortferne Durchführung der Maßnahme sei daher nicht sinnvoll. Vielmehr sei es dringe...