rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 07.12.2001; Aktenzeichen S 9 KR 563/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.12.2001 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller ab dem 01.01.2002 von den Kosten für dreimal wöchentliche ambulante psychatrische Behandlungspflege freizustellen bzw. ihm in diesem Umfang ambulante psychatrische Behandlungspflege bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung weiterer ambulanter psychiatrischer Behandlungspflege (APP).
Der 0000 geborene Antragsteller (Ast) ist Mitglied der Antragsgegnerin (Ag). Bei ihm besteht das Krankheitsbild einer chronisch verlaufenden paranoid halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Im Vordergrund der Symptomatik stehen psychotische Phänomene wie akustische Halluzinationen, Beziehungsideen, Beeinflussungsideen, Wahneinfälle, Denkstörungen sowie eine hochgradige Beeinträchtigung der kognitiven Leistungen. Die letzte stationäre Behandlung fand von O 1995 bis K 1996 in der S Klinik L statt. Seit der Entlassung des Ast in den häuslichen Bereich wird er ambulant vom Sozialpsychiatrischen Zentrum L-M und L-D (SPZ) betreut; für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Vertretung bei Behörden, Geltendmachung von Rentenansprüchen/Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge ist ein Betreuer bestellt.
Der behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q verordnete seit dem 00.00.1999 fortlaufend APP zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung. Die Ag bewilligte am 00.00.2000 (rückwirkend) die Leistungen im Umfang von (2 -) 3 x wöchentlich, nachdem der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q1 als Beratender Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in einer Stellungnahme vom 17.03.2000 ausgeführt hatte, APP sei weiterhin und voraussichtlich sehr langfristig im bisherigen Umfang von zwei bis drei Einsätzen pro Woche erforderlich. Zuletzt erfolgte eine Bewilligung am 00.00.2001 für den Zeitraum vom 00.00. bis 00.00.2001.
Auf die weitere Verordnung von Dr. Q vom 15.03.2001 holte die Ag nach Beiziehung u.a. der Pflegedokumentation der letzten drei Monate eine erneute Stellungnahme des MDK ein. Die beratende Ärztin für Psychiatrie S1-O1 meinte unter dem 02.05.2001, offenbar erfolge APP bereits seit Juli 1996. Es handele sich um ein chronisches Krankheitsbild bzw. einen kaum noch zu beeinflussenden Dauerzustand. Somit sei die Pflegemaßnahme nicht mehr als Akutbehandlung anzusehen, vielmehr sei die Pflegemaßnahme mittlerweile als Hilfe nach §§ 39/40 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu betrachten. Die Ag, die zunächst während der Überprüfung jeweils befristet bis 00.00. bzw. 00.00.2001 die Leistung übernommen hatte, lehnte mit Bescheid vom 21.05.2001 unter Hinweis auf die Stellungnahme des MDK die Gewährung von APP über den 31.05.2001 hinaus ab. Der örtliche Sozialhilfeträger hat die Kosten der weiteren APP bis 31.12.2001 getragen.
Im Widerspruchsverfahren hat der Ast die Auffassung vertreten, aufgrund seiner Krankheit bestehe Behandlungsbedürftigkeit mit dem Ziel, eine Verschlimmerung des Leidens zu verhüten und Beschwerden zu lindern. Diesem Ziel diene die APP, die in der Vergangenheit bereits dazu geführt habe, dass sich die Symptomatik gebessert habe. Insoweit hat er auf eine Darstellung des SPZ des bisherigen Pflegeverlaufs vom 06.08.2001 sowie einen Bericht von Dr. Q vom 13.08.2001 verwiesen. Bei Beendigung der APP drohe die Gefahr einer Verschlimmerung, die eine stationäre Behandlung notwendig machen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 wies die Ag den Widerspruch zurück.
Der Ast hat am 30.11.2001 beim SG Köln Klage erhoben (S 9 KR 564/01) und zugleich den Erlass einer Einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat vorgetragen, er benötige zur Behandlung der bei ihm vorliegenden Krankheit laufend APP. Deren Fortführung sei zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und zur Vermeidung stationärer Behandlung erforderlich. Der Sozialhilfeträger habe angekündigt, seine Leistungen zum 31.12.2001 einzustellen. Die Kosten der APP könne er aus eigenen Mitteln nicht aufbringen.
Die Ag hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Krankheitsbild des Ast um einen nicht mehr beeinflussbaren Dauerzustand handele. Somit stehe die APP nicht mehr im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit. Auch ein Anordnungsgrund sei zu verneinen, da der Ast auf die Inanspruchnahme eigener Mittel bzw. von Sozialhilfe verwiesen werden könne. Ferner nehme die begehrte einstweilige Anordnung unzulässig die Entscheidung in der Hauptsache vorweg.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 07.12.2001 den Antrag abgelehnt, da der Sozialhilfeträger - zumindest vorläufig - auch über den 31.12.2001 zur Übernahme der Kosten der APP verpflichtet sei und der Ast daher zumutbar auf die Inanspruchnahme des Sozialhilfet...