Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde bei zulassungsbedürftiger Berufung

 

Orientierungssatz

1. Bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Berufung zuzulassen, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 750.- €. nicht übersteigt. Ist lediglich ein tatsächlicher, individueller Sachverhalt zu beurteilen, so fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung.

2. Sie ist auch dann zuzulassen, wenn ein die Entscheidung beeinflussender Verfahrensmangel vorliegt. Insoweit liegt ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nur dann vor, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen bei seiner materiell-rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen. Zweifel daran, dass das Gericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten hat, stellen keinen Zulassungsgrund dar.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14.07.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum 01.10.2007 bis 31.03.2008.

Der 1946 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Die KdU für die vom Kläger angemietete Ein-Zimmer-Wohnung betragen 366,77 Euro (270,98 Euro Kaltmiete zzgl. 51,13 Euro Nebenkosten und 44,66 Euro Heizkosten).

Mit Schreiben vom 23.01.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Kosten für Unterkunft und Heizung zu senken. Angemessen seien für einen Ein-Personen-Haushalt anstelle der bisher gezahlten 322,11 Euro Kaltmiete und Nebenkosten ein Betrag von maximal 230,00 Euro. Die Bemühungen um angemessenen Wohnraum solle der Kläger monatlich nachweisen.

In der Folgezeit überreichte der Kläger jeweils Dokumentationen über Wohnungsangebote. Die Beklagte teilte dem Kläger durch ein weiteres Schreiben vom 23.03.2007 mit, dass sich die Mietobergrenze für Ein-Personen-Haushalte nunmehr auf 253,00 Euro belaufe.

Mit Bescheid vom 04.09.2007 senkte die Beklagte die dem Kläger zustehenden KdU auf 295,75 Euro ab (Miete einschließlich Nebenkosten 253,00 Euro zzgl. 42,75 Euro Heizkosten). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13.09.2007 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2007 zurück. Seine Wohnung sei mit 51,69 Quadratmetern größer als der grundsicherungsrechtlich anzuerkennende Bedarf von 45 Quadratmetern für einen Ein-Personen-Haushalt. Gründe, die eine erhöhte Wohnfläche rechtfertigen, seien nicht hinreichend geltend gemacht worden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen sei auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebeziehers marktüblichen Mieten abzustellen. Konkret sei eine Wohnung mit einem Quadratmeterpreis von 5,62 Euro (somit 253 Euro gesamt) als angemessen anzusehen. Es könne auch nicht angenommen werden, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die Kosten der Unterkunft binnen 16 Monaten auf ein angemessenes Maß abzusenken. In den nicht kostenpflichtigen Ausgaben der I Anzeigenblätter "Sonntagsnachrichten" und "Wochenblatt" seien hinreichend Angebote enthalten gewesen, die den Anforderungen der Angemessenheit entsprochen hätten. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II seien unangemessene Aufwendungen in der Regel längstens für 6 Monate zu erbringen. Der Kläger habe jedoch nicht nur 6, sondern 16 Monate Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung anzumieten. Somit seien die Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe der Mietobergrenze zu leisten.

Mit der am 05.12.2007 erhobenen Klage hat der Kläger die vollständige Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von zuletzt 360,55 Euro begehrt. Zum einen stelle das Schreiben der Beklagten vom 23.01.2006 keine ausreichende Grundlage für das weitere Vorgehen dar, weil der Kläger nicht hinreichend über die Rechtslage informiert worden sei. Im Übrigen habe der Kläger regelmäßig und in beträchtlichem Umfang Nachweise seiner Bemühungen für eine kostengünstigere Wohnung vorgelegt. Trotz dieser Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, eine entsprechende Wohnung anzumieten, dies auch vor dem Hintergrund seiner zu berücksichtigenden gesundheitlichen Einschränkungen. Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung seien unabhängig davon jedenfalls die Neben- und Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 14.07.2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Unterkunftskosten als der bewilligten 295,75 in der Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008. Die Beklagte habe die angemessenen Miet-, Heiz-, Betriebs- und Nebenkosten gezahlt. Die darüber hinausgehenden unangemessenen Kosten seien von der Beklagten nicht zu zahlen. Gründe, warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, die Kosten der Unterkunft zB durch einen Wohnungsw...

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