Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Hilfebedürftigkeit. Einkommen. Unterstützung durch Familienangehörige. Kontoauszug. Darlehen für Energieschulden

 

Orientierungssatz

1. Zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz ist u. a. das Bestehen von Hilfebedürftigkeit glaubhaft zu machen. Bestehen hieran, u. a. aufgrund des eigenen Vortrags des Antragstellers, nicht unerhebliche Zweifel, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen.

2. Der Antragsteller ist zur Glaubhaftmachung seiner Hilfebedürftigkeit gehalten, ausreichende substantiierte Angaben zu seinen tatsächlichen Lebensumständen zu machen.

3. Bleibt offen, auf welche Weise er seine Miete trotz behaupteter fehlender Einkünfte zahlen kann, fehlen Belege dafür, dass er über längere Zeit von angeblich Erspartem gelebt hat und verweigert er dem Gericht die Einsicht in Kontoauszüge, so ist mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des Eilrechtsschutzes zu versagen.

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2014 geändert. Der Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der bei der S entstandenen Zahlungsrückstände nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens - ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung (§§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung - ZPO) Prozesskostenhilfe ab 21.02.2014 bewilligt und Rechtsanwältin U, L, zu ihrer Vertretung beigeordnet.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind bulgarische Staatsangehörige. Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller zu 1. ist seit 00.00.2011 in L gemeldet. Zum 02.01.2012 meldete er ein Gewerbe für die Tätigkeit "Holz- und Bautenschutz, Abbrucharbeiten" beim Gewerbeamt der Stadt L an.

Die am 00.00.1994 geborene Antragstellerin zu 2., die über keine Deutschkenntnisse verfügt, zog aus Bulgarien kommend am 21.06.2013 in den Haushalt des Antragstellers ein. Sie ist schwanger; der Geburtstermin ist berechnet auf den 25.05.2014. Die Antragsteller sind nicht verheiratet; der Antragsteller zu 1. bezeichnet die Antragstellerin zu 2. als "seine Frau".

Am 25.10.2013 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 08.11.2013 teilte der Antragsgegner den Antragstellern bei einer Vorsprache mündlich mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe.

Bei einer weiteren Vorsprache am 20.12.2013 beantragte der Antragsteller zu 1. die Übernahme rückständiger Energiekosten. Hierzu legte er ein Schreiben der S AG L vom 19.12.2013 zur Kundennummer 000 vor, wonach eine von ihm gewünschte Ratenvereinbarung zu offenen Forderungen in Höhe von 582,82 abgelehnt wurde.

Am 11.12.2013 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln (SG) zum Aktenzeichen S 12 AS 4748/13 B ER einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Nach einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 10.12.2013 habe er bis Mai 2013 Geld verdient, anschließend dann aber nur noch kleine Aufträge und dann gar keine Aufträge mehr gehabt. Bis Oktober 2013 hätten er und die Antragstellerin zu 2. vom Ersparten gelebt, jedoch in den letzten drei Monaten keine Miete mehr bezahlen können. Er gehe manchmal Flaschen sammeln, aber das reiche für den Lebensunterhalt nicht aus. Seine Mutter arbeite in der Bäckerei und bringe manchmal Brot und Brötchen mit. Vom Freund der Mutter, der auf dem Großmarkt arbeite, bekämen sie manchmal Obst und Gemüse. Der Strom sei vor einigen Monaten gesperrt worden. Die Antragsteller haben im Übrigen vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1. im Januar, März und April 2013 Arbeiten für seinen Vermieter, C, verrichtet habe. Hierzu sind Rechnungen vom 30.01.2013 (800 Euro), 03.03.2013 (900 Euro) und 04.04.2013 (480 Euro) vorgelegt worden.

Am 09.01.2014 haben die Antragsteller beim SG einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig Leistungen für die Übernahme der rückständigen Stromkosten zu gewähren.

Der Antragsgegner hat den Antrag auf Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II mit Bescheid vom 06.01.2014 und den Antrag auf Übernahme rückständiger Energiekosten mit Bescheid v...

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