Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz. Hilfebedürftigkeit. Einkommen. Sparguthaben. Unterstützung durch Familienangehörige. Vorlage von Kontoauszügen

 

Orientierungssatz

1. Zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz sind der vom Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch und dessen Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen.

2. Werden mit dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz Leistungen der Grundsicherung begehrt, so ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers glaubhaft zu machen. Hierzu sind ausreichende konkrete Angaben zu den tatsächlichen Lebensumständen erforderlich.

3. Macht der Antragsteller geltend, er habe bisher von Erspartem gelebt, so ist er gegenüber dem Gericht auf dessen Aufforderung verpflichtet, Belege zu dessen Herkunft, Art und Höhe sowie zu dem erfolgten Aufbrauch vorzulegen.

4. Werden angeforderte Kontoauszüge nicht beigebracht und darüber hinaus erfolgte Zahlungen verschwiegen, so ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen durch einstweiligen Rechtsschutz mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs zu versagen.

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2013 geändert. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 11.12.2013 wird abgelehnt.

Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind bulgarische Staatsangehörige. Der am 00.00.1987 geborene Antragsteller zu 1. ist seit 00.00.2011 in L gemeldet. Zum 02.01.2012 meldete er ein Gewerbe für die Tätigkeit "Holz- und Bautenschutz, Abbrucharbeiten" beim Gewerbeamt der Stadt L an.

Die am 00.00.1994 geborene Antragstellerin zu 2., die über keine Deutschkenntnisse verfügt, zog aus Bulgarien kommend am 21.06.2013 in den Haushalt des Antragstellers ein. Sie ist schwanger; der Geburtstermin ist berechnet auf den 00.00.2014. Die Antragsteller sind nicht verheiratet; der Antragsteller zu 1. bezeichnet die Antragstellerin zu 2. als "seine Frau".

Am 25.10.2013 stellten die Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 08.11.2013 teilte der Antragsgegner den Antragstellern bei einer Vorsprache mündlich mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe.

Bei einer weiteren Vorsprache am 20.12.2013 beantragte der Antragsteller zu 1. die Übernahme rückständiger Energiekosten. Hierzu legte er ein Schreiben der S AG L vom 19.12.2013 zur Kundennummer 000 vor, wonach eine von ihm gewünschte Ratenvereinbarung zu offenen Forderungen in Höhe von 582,82 abgelehnt wurde.

Am 11.12.2013 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Nach einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 10.12.2013 habe er bis Mai 2013 Geld verdient, anschließend dann aber nur noch kleine Aufträge und dann gar keine Aufträge mehr gehabt. Bis Oktober 2013 hätten er und die Antragstellerin zu 2. vom Ersparten gelebt, jedoch in den letzten drei Monaten keine Miete mehr bezahlen können. Er gehe manchmal Flaschen sammeln, aber das reiche für den Lebensunterhalt nicht aus. Seine Mutter arbeite in der Bäckerei und bringe manchmal Brot und Brötchen mit. Vom Freund der Mutter, der auf dem Großmarkt arbeite, bekämen sie manchmal Obst und Gemüse. Der Strom sei vor einigen Monaten gesperrt worden. Die Antragsteller haben im Übrigen vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1. im Januar, März und April 2013 Arbeiten für seinen Vermieter, B, verrichtet habe. Hierzu sind Rechnungen vom 30.01.2013 (800 Euro), 03.03.2013 (900 Euro) und 04.04.2013 (480 Euro) vorgelegt worden.

Der Antragsgegner hat den Antrag auf Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Hinweis auf die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II mit Bescheid vom 06.01.2014 und den Antrag auf Übernahme rückständiger Energiekosten mit Bescheid vom 14.01.2014 abgelehnt, da die Antragsteller keine Leistungen bezögen, was Voraussetzung für die Übernahme von Schulden gem. § 22 Abs. 8 SGB II sei. Über die von den Antragstellern gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

Die Antragsteller haben u.a. eine Schlussrechnung der S AG vom 15.02.2013 in Höhe von 154,97 Euro zur Kundennummer 000 vorgelegt sowie zur Kundennummer 000 die Ablehnung einer Ratenvereinbarung und eine Aufstellung über offene Forderungen in Höhe von 688,22 Euro.

Das Sozialgericht hat den Antrags...

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