rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.09.2003; Aktenzeichen S 4 KR 269/02 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.09.2003 geändert. Der Streitwert wird auf 48,30 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat sich auf die Versorgung Laryngektomierter und Tracheotomierter mit Hilfsmitteln für die enterale Ernährung spezialisiert. Sie ist als Leistungserbringerin von Hilfsmitteln bundesweit zugelassen (§ 126 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V)). Für die Beklagte sandte die "Deutsches Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH" eine Vielzahl von Rechnungen wegen Beanstandungen unbeglichen an die Klägerin zurück. Daraufhin hat die Klägerin im Oktober 2002 in mehr als 250 Fällen getrennt nach einzelnen Versicherten und Beanstandungen Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und zugleich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, die Beklagte zu verurteilen, den jeweils sich aus der zurückgesandten Rechnung ergebenden konkreten Betrag - hier: 483,01 Euro - nebst einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 10.10.2002 abzüglich aufgrund der einstweiligen Anordnung etwaig geleisteter Zahlungen zu zahlen und der Beklagten zu untersagen, eingereichte Rechnungen im Hinblick auf die durchgeführte Versorgung des/r Versicherten unter Hinweis auf die angeblich bestehende Pflicht, vor der Lieferung Kostenvoranschläge einzureichen, (oder) fehlende Vertragspartnerschaft unbeglichen zurückzusenden und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro aufzuerlegen.

Alle Verfahren haben sich durch Vergleich erledigt (29.10.2002; Aktenzeichen (Az.) S 4 KR 272/02). Das SG hat den Streitwert auf 2.241,51 Euro festgesetzt (Beschluss vom 19.09.2003).

Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.09.2003 trägt die Klägerin vor, der Unterlassungsantrag sei nach § 17 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bewerten. Es bestünden dauerhafte Rechtsbeziehungen. Ohne Bedeutung sei, dass die Dauer zukünftiger Verordnungen nicht feststehe. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG greife nicht ein, da hinreichende Anhaltspunkte bestünden, um die Bedeutung des Unterlassungsantrages zu bestimmen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.09.2003 trägt die Beklagte vor, es begegne grundsätzlichen Bedenken, für jeden Einzelfall den Streitwert festzusetzen. Es liege ein und dieselbe vertragsrechtliche Auseinandersetzung zugrunde. Die Aufspaltung in Einzelverfahren widerspreche dem Gebot der Fairness und treibe den Bearbeitungsaufwand und die Kosten der Gesamtauseinandersetzung für die Beklagten unkalkulierbar in die Höhe. Bis zum 29.10.2002 habe die Klägerin ohne Rücksicht darauf Klagen erhoben, ob die geltend gemachten Zahlungs- und Unterlassungsansprüche tatsächlich erfüllbar, mehrfach anhängig oder sachdienlich gewesen seien. Der Streitwert sei nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzustellen. Der Unterlassungsantrag habe häufig schon deshalb keine eigenständige Bedeutung, weil die Versicherten schon vor Klageerhebung verstorben seien.

Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten sind zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG). Insbesondere haben die Beteiligten ihre Beschwerden fristgerecht eingelegt. Nach § 66 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 SGG gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend (§ 66 Abs. 2 SGG). Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG haben die Beschwerdeführer beachtet. Diese Frist gilt, weil das SG mit der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig generell auf die Statthaftigkeit der Beschwerde hingewiesen hat, während diese nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG nur stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Diese Voraussetzung ist indes für beide Beschwerden erfüllt.

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet, diejenige der Klägerin unbegründet. Zutreffend hat sich das SG auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG gestützt. Die Norm bestimmt: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen, werden Kosten nach den Vors...

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