Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahmeklage. Statthaftigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Wiederaufnahmeklage ist unstatthaft, wenn keine Wiederaufnahmegründe schlüssig behauptet werden.
Normenkette
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580 Nrn. 5-7
Tenor
Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2004 (Az.: L 16 KR 106/03 - S 19 KR 284/01, Sozialgericht Köln -) wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Fortsetzung eines bei dem erkennenden Senat anhängig gewesenen, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, das auf die Zahlung einer höheren Vergütung für krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen gerichtet gewesen ist.
Die Klägerin ist als Krankengymnastin und Physiotherapeutin zur Versorgung der Versicherten der beklagten Primärkasse zugelassen. Am 29.08.1994 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten folgende Anerkenntnis-Erklärung ab:
Hiermit erkenne(n) ich/wir den mir/uns ausgehändigten Vertrag über die Erbringung und Vergütung physikalisch-therapeutischer Leistungen für die Versicherten der Mitgliedskassen der Landesverbände durch Krankengymnasten/Physiotherapeuten in Nordrhein vom 25.06.1991 an. Ich/Wir bin/sind damit einverstanden, dass spätere Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages mir/uns gegenüber ohne weitere Anerkennung verbindlich werden, soweit ich/wir diese Anerkenntnis-Erklärung nicht schriftlich widerrufe(n).
Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, meinen/unseren Erfüllungsgehilfen die Bestimmungen des Vertrages zur Kenntnis zu bringen und deren Beachtung durch sie in geeigneter Weise zu überwachen.
Mit meiner Unterschrift erkenne ich alle Vereinbarungen nach § 124 SGB V als Zulassungsvoraussetzung an. Im Weiteren erfolgt die Anerkennung des vorgenannten Vertrages unter dem Vorbehalt, dass es sich ebenfalls um eine Vereinbarung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 SGB V handelt.
C, den 29.8.94
Ort, Datum
T.
Unterschrift der Leistungserbringerin.
Sonstige Vereinbarungen sind zwischen der Klägerin bzw. dem Verband, dem sie angehört, und der Beklagten nicht abgeschlossen worden.
Die Klägerin versorgte aufgrund vertragsärztlicher Verordnungen auch Versicherte der Beklagten, die in Alters- oder Pflegeheimen untergebracht waren, u. a. den Versicherten H (H). Wurden dabei mehrere Versicherte anlässlich eines Besuchs des jeweiligen Heimes behandelt, zahlte die Beklagte ab dem zweiten versorgten Patienten lediglich noch eine reduzierte Gebühr und kein anteiliges Wegegeld. Des Weiteren lehnte die Beklagte die Zahlung einer Vergütung für die erforderlichen Berichte der Therapeutin an den behandelnden Arzt ab.
Die am 28.12.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhobene Klage (Az.: S 19 KR 284/01) wies das SG durch Urteil vom 24.03.2003 ab. Der erkennende Senat wies die dagegen bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) eingelegte Berufung (Az: L 16 KR 106/03) mit Urteil vom 28.10.2004 zurück. Die anschließend von der Klägerin eingelegte Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg: Diese wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.05.2005 (Az.: B 3 KR 41/04 R) als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsätzen vom 29.01.2008 und 06.05.2008 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens L 16 KR 106/03 beantragt. Es sei trotz der zahlreich durchgeführten, auch auf andere Versicherte bezogene Verfahren immer noch nicht geklärt, nach welchen Grundsätzen sich ihre Vergütung richte, wenn sie gesetzlich Versicherte behandele. Die Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ergäben sich aus § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 580 Nrn. 5 bis 7 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. das Verfahren L 16 KR 106/03 (LSG NRW) wieder aufzunehmen,
2. festzustellen, dass die Beklagte seit dem 01.01.1998 verpflichtet ist,
a) einen Entschädigungssatz von 26 DM (ab 01.01.2002 13,50 Euro) pro Einzelhausbesuch und
b) für innerörtliche Wegentschädigungen von 1,60 DM (ab 01.01.2002 0,90 Euro) pro Kilometer zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a) Rechnungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen,
b) die Forderungsbeträge ab dem 14. Tag nach Rechnungsdatum gemäß den Verzugszinsen des BGB zu verzinsen und zuzüglich eine pauschale Verzugsgebühr von 7,70 Euro zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte ab 01.01.1998 verpflichtet ist, sofern sie zu Recht Kürzungen bei Hausbesuchsüberschneidungen vornimmt, um nicht aufgrund einer Mischkalkulation unverändert den mit dem Hauptantrag begehrten Vergütungssatz zu zahlen,
a) einen Entschädigungssatz von 49,50 DM (ab 01.01.2002 25,30 Euro) pro Einzelhausbesuch und
b) für eine innerörtliche Wegentschädigung eine Pauschale von 19,20 DM (ab 01.01.2002 9,80 Euro) pro Hausbesuch sowie
c) pro Rezeptur zur Abgrenzung des Kostenträgers und der zu ...