Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsatz des Nachlasses bei Geltendmachung von Bestattungskosten
Orientierungssatz
1. Der nach dem SGB 12 Hilfebedürftige hat Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten eines nahen Angehörigen gegenüber dem Leistungsträger des SGB 12.
2. Dabei hat er vorhandenes Vermögen einzusetzen. Stets zumutbar ist hierbei der Einsatz des vorhandenen Nachlasses. Abzustellen ist nicht auf die Bedürftigkeit, sondern auf die eigenständige Voraussetzung der Unzumutbarkeit. Die gesetzlichen Regelungen über das sog. Schonvermögen kommen daher dem Anspruchsberechtigten nicht zugute.
Tenor
Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.11.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In dem erstinstanzlichen Klageverfahren, für das der Kläger Prozesskostenhilfe begehrt, ist streitig, ob ihm gegen die beklagte Stadt ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 Sozialgesetzbuch 12. Buch - Sozialhilfe (SGB XII) zusteht.
Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 08.06.2006 verstorbenen Mutter. Zum Nachlass gehört ein vom Kläger bewohntes Hausgrundstück. Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II); zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehören ausweislich vorliegender Bewilligungsbescheide der zuständigen Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis V neben dem Kläger dessen Ehefrau und ein 2005 geborener Sohn. Nach der an eine Schwester des Klägers gerichteten Rechnung eines Bestattungsunternehmens vom 30.06.2006 verursachte die Bestattung der Mutter des Klägers Gesamtkosten von 6.236,19 EUR, u.a. auch 589,90 EUR für eine Kaffeetafel. Mit einer Erinnerung vom 12.09.2006 macht das Bestattungsunternehmen noch einen Fehlbetrag von 5.080,63 EUR geltend.
Mit Bescheid vom 17.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergebe sich aus § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Bestattungskosten seien aus dem Nachlass zu tragen. Es sei daher unerheblich, ob das Hausgrundstück nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII Schonvermögen darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seien die Regelungen über Schonvermögen im Rahmen dieser Vorschrift nicht anwendbar.
Mit seiner Klage vom 02.11.2006 hält der Kläger an seinem Begehren fest, wobei er die von ihm geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht beziffert hat. Er ist der Auffassung, die Verwertung des von ihm ein Leben lang bewohnten Hausgrundstücks sei für ihn unzumutbar, insbesondere weil das Hausgrundstück im Rahmen des SGB II nicht als Vermögen zu verwerten sei. Er könne das Hausgrundstück auch nicht im Zuge einer Darlehensaufnahme belasten, da Kreditinstitute nicht bereit seien, an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Darlehen zu vergeben.
Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.11.2007 abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger die Bestattungskosten aus seinem Einkommen oder Vermögen aufbringen könne. Bei einer Wohnfläche von 140 m² und einer Grundstücksfläche von 717 m² unterfalle das Hausgrundstück nicht dem Vermögensschutz nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Auch eine darlehensweise Bewilligung komme nicht in Betracht. Die Bestattung habe bereits stattgefunden, und es mache für den Kläger keinen Unterschied, ob er Schulden gegenüber dem Sozialhilfeträger oder privatrechtlichen Gläubigern zurückführe.
Mit seiner Beschwerde vom 28.12.2007 macht der Kläger geltend, die Wohnfläche des Hauses sei irrtümlicherweise mit 140 m² angegeben worden. Aus einer nunmehr überreichten Wohnflächenberechnung ergebe sich eine Wohnfläche von 95,67 m², sodass das Hausgrundstück geschütztes Vermögen darstelle.
Die Beklagte weist darauf hin, dass das Hausgrundstück schon wegen der Grundstücksgröße unangemessen sei. Im Übrigen seien die Bestattungskosten gemäß § 1968 BGB aus dem Nachlass zu erbringen. Das Erbe gehe erst in das Vermögen des Erben über, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der Bestattungskosten beglichen seien.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.02.2008 nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt, dem Kläger für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger is...