Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kostenfestsetzung. einstweiliger Rechtsschutz. Prozesskostenhilfe. Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss. Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3

 

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig. § 73a Satz 1 SGG verweist auf die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten einschlägigen Vorschriften der ZPO und zielt darauf ab, das Kostenfestsetzungsverfahren hinsichtlich der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse trotz unterschiedlicher Prozessordnungen für Verfahren nach dem SGG und der ZPO einheitlich zu regeln. Das Verfahren nach § 55f. RVG ist daher grundsätzlich unabhängig vom Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO und nach § 197 SGG (Vergleiche LSG Essen, Beschluss vom 9. August 2007 - L 20 B 91/07 AS).

2. Die Mittelgebühr von 250,00 € ist vergleichbar der zu § 116 Abs. 1 S. 1 BRAGO geübten Praxis anzusetzen, wenn sich die Leistung als durchschnittlich erweist.

3. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt sich die Kürzung der Mittelgebühr auf 2/3.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2007 geändert. Die dem Beschwerdeführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 216,92 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gebühren nicht erhoben werden, sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsvergütung für ein von der Antragstellerin vor dem Sozialgericht geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin unter Anrechnung des Einkommens ihres Lebenspartners Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 354,44 Euro einschließlich eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II von 254,00 Euro. Den Zuschlag zweigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21.12.2005 ab. Auf den hiergegen von der Antragstellerin bei dem Sozialgericht Dortmund gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch erteilte die Antragsgegnerin ein Anerkenntnis (S 32 AS 28/06 ER).

Sodann teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ab 01.04.2006 ein Betrag von 254,00 Euro abgezweigt werde (Bescheide vom 08.03.2006 und vom 16.03.2006). Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.03.2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte zeitgleich bei dem Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Sozialgericht bewilligte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe und stellte fest, dass der Widerspruch vom 20.03.2006 gegen den Bescheid vom 08.03.2006 aufschiebende Wirkung habe (Beschluss vom 12.04.2006).

Im Folgenden wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und ordnete mit dem Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 01.06.2006 Klage (S 32 AS 240/06) und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (S 32 AS 244/06 ER). Das Sozialgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an (Beschluss vom 24.08.2006); die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 08.01.2007 - Az.: L 19 B 97/06 AS ER).

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.05.2006 seine Prozesskostenhilfeliquidation übersandt. Er hat die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) mit 400,00 Euro in Ansatz gebracht und zuzüglich Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer die Festsetzung eines Gesamtbetrages von 487,20 Euro beantragt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts hat die Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe von 170,00 Euro zugrunde gelegt und diese nach Kürzung auf 2/3 mit 113,00 Euro angesetzt. Zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer hat er insgesamt einen Betrag von 154,28 Euro festsetzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Sozialgericht zurückgewiesen (Beschluss vom 24.04.2007).

Gegen den ihm am 03.05.2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 08.05.2007 Beschwerde erhoben, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 18.06.2007).

II.

Der Senat und nicht der an sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zuständige Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet über die Beschwerde, da er der Rechtssache wegen der Maßstäbe der Kostenfestsetzung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen den eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts grundsätzliche Bedeutung beimisst (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Ab...

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