Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.06.2023 geändert.

Die Beigeladene zu 1) wird im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 01.06.2023 bis zum 31.10.2023 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), alternativ gegen die Beigeladene zu 1) ein Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zusteht.

Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin ist Y. Staatsangehörige. Sie verfügt über einen am 18.10.2021 ausgestellten Nationalpass/Reisepass (Temporary Residence Permit) der E.. Mit Urkunde vom 18.05.2022 bestätigte die U. University, dass die Antragstellerin bis voraussichtlich Juni 2026 Studentin an der Internationalen Fakultät sei.

Die Antragstellerin reiste am 09.12.2022 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist an diesem Tag erkennungsdienstlich behandelt worden. Mit Bescheid vom 15.12.2022 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Antragstellerin nach § 24 Abs. 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) der Stadt Z. zu. Die Antragstellerin wohnt seit der Zuweisung in einem Übergangswohnheim unter der Anschrift S.-straße, N01 Z.. Die Benutzungsgebühren betragen seit dem 01.04.2023 monatlich insgesamt 254,50 EUR (Grundgebühr einschließlich Heizkosten für eine Person 217,80 EUR zuzüglich Stromkosten für eine Person 36,70 EUR). Die Beigeladene zu 1) bewilligte der Antragstellerin zunächst Leistungen nach dem AsylbLG und zahlte diese Leistungen bis zum 31.05.2023 an sie aus.

Unter dem 13.01.2023 wandte sich der Beigeladene zu 2) an die Antragstellerin und teilte mit, dass aufgrund der vorgelegten befristeten Aufenthaltserlaubnis in der E. davon ausgegangen werde, dass diese nicht berechtigt sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erhalten. Aufgrund des in der E. begonnenen Studiums könne ihr eine Fiktionsbescheinigung für die Dauer von einem Jahr ab erstmaliger Antragstellung ausgestellt werden, wenn sie glaubhaft mache, dass sie beabsichtige, in V. ein Studium oder eine Ausbildung aufzunehmen. Unter dem 23.01.2023 teilte die Antragstellerin dem Beigeladenen zu 2) daraufhin mit, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zum Zwecke der Aufnahme eines Studiums, hilfsweise nach einem anderem auf denselben Zweck gerichtetes Aufenthaltsrecht, beantrage; sie beabsichtigte, ihr Pharmazie-Studium in Deutschland fortzusetzen bzw. eine Ausbildung in der Krankenpflege zu beginnen.

Am 10.03.2023 stellte der Beigeladene zu 2) der Antragstellerin eine bis zum 23.01.2024 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, die mit der Auflage verbunden ist, dass ihr eine Beschäftigung bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr sowie die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten erlaubt werde. Aufgrund des Verlustes der erteilten Fiktionsbescheinigung stellte der Beigeladene zu 2) der Antragstellerin am 11.07.2023 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gleichen Inhalts erneut aus.

Am 20.03.2023 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Dieser lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.03.2023 ab, da die Antragstellerin nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und daher nicht anspruchsberechtigt sei.

Ihren am 11.04.2023 eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, dass ihr aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes W. vom 17.10.2022 als nicht-ukrainische drittstaatsangehörige Studentin eine bis zum 23.01.2024 gültige Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden sei, die ihr auch die Ausübung einer Beschäftigung erlaube.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2023 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Antragstellerin sei nicht anspruchsberechtigt nach dem SGB II, da sie mangels Bleibeperspektive nicht über einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfüge.

Mit Mahnung vom 08.05.2023 machte die Beigeladene zu 1) als Trägerin des Übergangswohnheims gegenüber der Antragstellerin eine Forderung in Höhe von insgesamt 536,36 EUR für die Benutzungsgebühren für die Monate April und Mai in Höhe von jeweils 217,80 EUR und Strom für den Monat April in Höhe von 36,70 EUR geltend. Mit Schreiben vom 25.05.2023 hörte die Beigeladene zu 1) die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Erstattung der ab dem 01.04.2023 au...

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