Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Miet- und Stromschulden durch den Grundsicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Wird Arbeitslosengeld 2 für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht, so können nach § 22 Abs. 8 SGB 2 Mietschulden übernommen werden, sofern dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist.

2. Aufgelaufene Stromschulden sind vom Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige mit den ihm zur Verfügung stehenden Barmitteln die Stromsperre durch Vereinbarung mit dem Energieversorger nach Einzahlung eines Abschlags abwenden kann.

 

Normenkette

SGB II § 22 Abs. 8, § 142 Abs. 2 S. 3; ZPO § 114; SGG § 73a Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, C, beigeordnet.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage den Anordnungsanspruch für die Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 20.08.2016 bis zum 31.10.2016, dh die Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGB II. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren fehlt es an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Beispielhaft sei auf den Monat Oktober 2016 hingewiesen. Dem Antragsteller haben im Oktober ausreichend Barmittel zur Verfügung gestanden: Am 13.10.2016 ist eine Einzahlung iHv 450,35 EUR zu verbuchen. Zudem lässt der Zufluss vom 08.11.2016 "Gehalt iHv 547,14 EUR abzgl 400,- EUR - Abrechnung vom 31.10.2016" den Schluss zu, dass der als Abzugsposten genannte Vorschuss dem Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach im Oktober zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hat.

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seinem Antrag vom 14.09.2016, für Juli 2016 ein Darlehen für die Kosten für Unterkunft und Heizung zu erhalten, durchdringen. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden übernommen werden, sofern dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist, wenn Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

Der mit Schriftsatz vom 21.11.2016 erstmals geltend gemachte Anspruch, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller von Stromschulden iHv 209,- EUR freizustellen, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller bei einem Bedarf von 770,- EUR nach eigenem Vortrag im November 2016 ca 1.050,- EUR an Einkommen erzielte (Schriftsatz vom 24.10.2016). Selbst wenn nur der Zufluss iHv 547,14 EUR (08.11.2016 - Gehalt Oktober 2016) und 140,67 EUR (25.11.2016 Lohn September/Oktober "H") berücksichtigt würde, standen dem Antragsteller ausreichend Barmittel ab Mitte bzw Ende November zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Zudem konnte der Antragsteller nach eigenem Vortrag die Stromsperre durch eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter von den Stadtwerken nach Einzahlung des Abschlags iHv 46 EUR abwenden.

Die Klärung der Frage, ob für die Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung am 06.07.2016 und Aufnahme der Arbeit im September 2016 ein (ergänzender) Anspruch auf SGB II Leistungen bestanden hat, bleibt nach Beweisaufnahme (Vernehmung Dr. C und N) sowie Prüfung der Frage, ob die Zuflüsse auf dem Konto des Antragstellers neben dem Arbeitsverhältnis mit der "B GmbH, Hotel B1" ein weiteres Beschäftigungsverhältnis im "H" bei der Firma "S Verwaltungs-GmbH & Co. Immobilien KG" ausweisen, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (S 17 AS 1719/16).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Im Hinblick auf die notwendigen Darlegungen im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren stand dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10180301

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