Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen bei deren endgültiger Festsetzung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 41a Abs 6 S 3 SGB 2 sind überzahlte Grundsicherungsleistungen, die nach der Anrechnung der vorläufig bewilligten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen fortbestehen, zu erstatten.

2. Die bestandskräftige abschließende Entscheidung nach § 41a Abs 3 SGB 2 entfaltet Tatbestandswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach § 41a Abs 6 S 3 SGB 2. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 3 SGB 2 ist regelmäßig ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde zu legen.

3. Die Höhe der Erstattungsforderung ergibt sich aus der Differenz der abschließenden zur vorläufigen Festsetzung.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.10.2018 geändert. Der Klägerin zu 4) wird ab dem 16.10.2018 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen Erstattungsforderungen nach § 41a Abs. 6 SGB II betreffend den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind verheiratet. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder, den am 00.00.1998 geborenen Kläger zu 3), die am 00.00.1999 geborene Klägerin zu 4), die am 00.00.2000 geborene Tochter M sowie den am 00.000.2001 geborenen Sohn M1.

Der Beklagte bewilligte dem Ehepaar und dessen vier Kindern vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F., 328 SGB III für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 30.09.2016 (Bescheide vom 18.03.2016, vom 26.04.2016 und vom 18.08.2016). Mit bestandskräftigen Bescheid vom 15.11.2016 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus sechs Personen, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 1.580,93 Euro monatlich für April und Mai 2016, i.H.v. 1.537,51 Euro für Juni 2016, i.H.v. 1.224,91 Euro für Juli 2016 und i.H.v. 1.258,68 Euro monatlich für die Monate August und September 2016.

Mit Bescheid vom 26.09.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den beiden Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 985,22 Euro monatlich vorläufig unter Berufung auf § 41a SGB II für Oktober 2016 bis März 2017.

Hiergegen legten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 15.11.2016 mit der Überschrift "Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" hob der Beklagte den Bescheid vom 26.09.2016 auf und bewilligte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. 829,01 Euro monatlich für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 31.03.2017. Mit weiteren Bescheid vom 26.11.2016 mit der Überschrift "Änderungsbescheid" bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 848,00 Euro monatlich für Januar 2017 bis März 2017. Der Beklagte führte aus, dass die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide insoweit zum 01.01.2017 unter Berufung auf § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. aufgehoben würden. Es sei eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1) gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26.09.2016 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15.11.2016 und 28.11.2016 als unbegründet zurück.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.03.2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1), der Klägerin zu 2), der Klägerin zu 4) sowie den Kindern M und M1 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 791,08 Euro monatlich für Oktober 2016 bis Dezember 2016 sowie i.H.v. insgesamt 808,07 Euro monatlich für Januar 2017 bis März 2017. Mit Schreiben vom 23.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, Kontoauszüge der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 18.01.2017 bis 31.01.2017 sowie ab dem 17.02.2017 bis aktuell vorzulegen. Es sei zu überprüfen, ob und inwieweit für ihn und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Anspruch auf Leistungen bestehe bzw. bestanden habe.

Mit Bescheid vom 10.10.2017 forderte der Beklagte vom Kläger zu 1) die Erstattung von zu viel gezahlten Leistungen an ihn für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 i.H.v. insgesamt 575,70 Euro, an das Kind M gezahlten Leistungen i.H.v. 300,04 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 und an das Kind M1 gezahlte Leistungen i.H.v. insgesamt 244,28 Euro für die Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 unter Berufung auf § 41a Abs. 6 SGB II. Er führte aus, dass sich der Bescheid an den Kläger und an ihn in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kinde...

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