Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung

 

Orientierungssatz

1. Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind nicht von der Regelleistung umfasst.

2. Die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung setzt voraus, dass der Bedarf für die Ausstattung erstmals bei Antragstellung entstanden ist. Hat der Antragsteller den Bedarf an Haushaltsgegenständen und -geräten zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der Wohnung durch Selbsthilfe und die Hilfe von Dritten befriedigt und hat er sich erstmals nach Ablauf eines Jahres nach dem Einzug an den Leistungsträger des SGB 2 gewandt, so spricht alles dafür, dass ihm eine geordnete Haushaltsführung ohne die Unterstützung des Leistungsträgers möglich gewesen ist.

3. Ein Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB 2 setzt das Bestehen eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Entstehen und der Geltendmachung des Bedarfs voraus.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von insgesamt 8.500,00 EUR.

Seit dem 01.09.2006 wohnen der am 00.00.1988 geborene Kläger zu 1) und die am 00.00.1987 geborene Klägerin zu 2) zusammen in der 50 qm großen Wohnung F Straße 00, Bonn, bestehend aus zwei Zimmern, Bad und Küche. Zuvor wohnten die Kläger in einer Jugendhilfeeinrichtung. Sie wurden von der Jugendhilfe betreut, der Kläger zu1) seit dem 23.11.2003. Die Eltern des Klägers zu 1) haben ihren Wohnsitz in L. Die Eltern der Klägerin zu 2) wohnen in I.

In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2009 absolvierte der Kläger zu 1) bei der N- Gesellschaft für Stahl- und Metallbau H mbH, C1.Straße 10, C, erfolgreich eine Ausbildung zum Metallbauer in der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Er erhielt eine Ausbildungsvergütung und eine Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) durchgehend für die Zeit ab dem 01.09.2006 von der Bundesagentur für Arbeit. Die Mutter des Klägers zu 1) überwies bis einschließlich September 2007 auf das Konto des Klägers zu 1) einen Betrag von 254,00 EUR (154,00 EUR Kindergeld + 100,00 EUR).

Seit dem 07.08.2006 nimmt die Klägerin zu 2) an einer berufsfördernden Maßnahme zu Rehabilitation des CJD Berufsbildungswerks O als Externe mit dem Ziel einer Ausbildung zur Beiköchin teil. Die Bundesagentur für Arbeit gewährt der Klägerin zu 2) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 97 ff SGB III i.V.m. §§ 33, 44 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Durch Bescheide vom 16.10.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ab.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 21.10.2007 Widerspruch ein und beantragten u. a. die Übernahme der Kosten für die Erstausstattung der Wohnung, da das vorhandene Mobiliar sämtlich ausgeliehen sei. Die Möglichkeit der Übernahme von Kosten für die Erstausstattung gäbe es nicht nur für Empfänger von Arbeitslosengeld II, sondern für alle Personen, die nicht in der Lage seien, diese Kosten zu tragen. In diesem Schreiben trug der Bevollmächtigte der Kläger weiterhin vor, dass es sich bei den bis einschließlich September 2007 geleisteten Zahlungen der Mutter des Klägers zu 1) von 100,00 EUR monatlich nicht um Unterhaltszahlungen handele. Diese Zahlungen seien u.a. für Anschaffungen für den Haushalt geleistet worden. Durch den angefochtenen Bescheid vom 07.01.2008, adressiert an den Bevollmächtigten der Kläger, lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II ab. Sie führte aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II lägen nicht vor, da die Kläger eine Ausbildung absolvierten und beide Ausbildungen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig seien. Der grundsätzliche Anspruchsausschluss beziehe sich auf den ausbildungsgeprägten Bedarf; hierzu gehörten auch die Kosten der Unterkunft und hiermit verbundene Erstanschaffungen von Möbeln und Hausrat. Die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 23 Abs. 3 SGB II komme deshalb nicht in Betracht. Außerdem sei weitere Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Erstausstattung der Neubezug bzw. der erstmalige Bezug einer Wohnung und die damit verbundene erstmalige Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Da die Kläger ihre Wohnung bereits seit dem 01.09.2006 bewohnten, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.03.2008 unter Berufung auf § 7 Abs. 5 SGB II als unbegründet zurück.

Am 31.03.2008 haben die Kläger Klage mit dem Begehren...

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