Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren nach dessen Ruhen mit nachfolgender Entscheidung
Orientierungssatz
1. Eine Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren setzt voraus, dass der Widerspruch erfolgreich gewesen ist. Denn im Rahmen des § 63 Abs. 1 SGB 10 ist allein der Erfolg im Ergebnis, d. h. in materiell-rechtlicher Hinsicht maßgebend.
2. Hat das Verfahren geruht, um die höchstrichterliche Klärung der umstrittenen Rechtsfrage im Parallelverfahren abzuwarten, ist dieses zugunsten des Betroffenen ausgegangen und ist das Ergebnis auf den Widerspruchsführer übertragen worden, so sind dem Widerspruchsführer die Kosten des Vorverfahrens nach § 63 Abs. 1 SGB 10 zu erstatten.
3. Ein nur geringfügiger Teilerfolg des Widerspruchs führt analog § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO nicht zu einer teilweisen Kostenerstattung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtzug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Erstattung ihrer Kosten im Vorverfahren verlangen kann.
Die am 00.00.1941 geborene Klägerin siedelte im Jahre 1980 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland aus. Auf ihren Antrag vom 28.12.2000 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 10.5.2001 eine Altersrente für Frauen ab dem 1.5.2001.
Die Klägerin erhob am 25.5.2001 Widerspruch gegen diesen Rentenbescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass der Zeitraum vom 5.8.1960 bis 30.4.1961 als nachgewiesene Fremdrentenzeit anzuerkennen sei. Die Adeverinta Nr. 602 bestätige, dass während des Beschäftigungszeitraumes das Arbeitsverhältnis ohne jegliche Unterbrechung bestanden habe. Es sei nicht verständlich, dass die Bescheinigung für diesen Zeitraum kein ausreichender Nachweis sein solle. Zum anderen wandte sich die Klägerin gegen die Anwendung des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG), verwies diesbezüglich auf die Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.1999 (B 4 RA 18/99 R, B 4 RA 49/99 R, B 4 RA 49/98 R) und vom 16.11.2000 (B 4 RA 3/00 R) und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Schließlich richtete sich der Widerspruch gegen die Bewertung der ersten 48 Kalendermonate im Berufsleben nach den einschränkenden Bestimmungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG). Die Klägerin verwies diesbezüglich ebenfalls auf einen Vorlagebeschluss des BSG vom 16.12.1999 (B 4 RA 11/99 R) und beantragte insoweit ebenfalls das Ruhen des Verfahrens.
Mit Bescheid vom 12.10.2001 stellte die Beklagte die Rente der Klägerin neu fest und half damit ihrem Widerspruch hinsichtlich der Bewertung des Zeitraums vom 5.8.1960 bis 30.4.1961 ab. Dies führte zu einer Rentenerhöhung. Ab dem 1.12.2001 betrug diese Erhöhung monatlich 3,16 DM netto. Für den Zeitraum vom 1.5.2001 bis 30.11.2001 ergab sich eine Nachzahlung von 22,07 DM. Im Übrigen wurde das Verfahren antragsgemäß zum Ruhen gebracht, um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorlagebeschlüsse des BSG abzuwarten.
Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 13.6.2006 (u.a. 1 BvL 9/00, SozR 4-5050 § 22 Nr. 5) die Regelung des § 22 Abs. 4 FRG als solche für verfassungsrechtlich unbedenklich und nur eine Übergangsregelung für erforderlich gehalten und der Gesetzgeber dem entsprechend mit Gesetz vom 20.4.2007 (BGBl. I, S. 554) in Art. 6 § 4c Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) eine solche Übergangsregelung in Form eines zeitlich gestaffelten Zuschlages eingeführt hatte, die allerdings für die Zeit ab 1.7.2000 und damit für die Klägerin einen solchen Zuschlag ausschließt, erklärte die Klägerin im Juli 2007 das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache für erledigt und bat um eine Kostengrundentscheidung. Nach dem Hinweis der Beklagten, dass das BVerfG mit Beschluss vom 27.2.2007 (1 BvL 10/00) entschieden habe, dass der rechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre nach dem WFG keine verfassungsmäßigen Bedenken entgegenstünden, erklärte die Klägerin auch insoweit den Widerspruch in der Hauptsache für erledigt und bat erneut um eine Kostengrundentscheidung. Sie führte zur Begründung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs aus, die Beklagte sei wegen der besonderen Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis gehalten gewesen, einen Vorbehalt in den Rentenbescheid wegen der anhängigen Musterverfahren beim BVerfG aufzunehmen. Weil dies nicht geschehen sei, habe ihr ein Rechtsverlust gedroht. Die Beklagte habe bereits deshalb Anlass dafür gegeben, dass dieses Widerspruchsverfahren überhaupt habe geführt werden müssen. In Anbetracht dieser aus dem Veranlassungsprinzip folgenden Überlegungen könne im vorliegenden Fall jedenfalls keine negative Kostengrundentscheidung ergehen. Eine Teilabhilfe sei bereits am 12.10.2001 von der Beklagten vorgenommen worden.
Mit Bescheid vom 1.10.2007 lehnte die Beklagte eine Erstattung der der Klä...