Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Künstlersozialabgabepflicht für Juroren einer Castingshow
Orientierungssatz
Honorare von Juroren einer Castingshow sind als Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen nach § 25 Abs 1 S 1 KSVG einzuordnen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 173.462,92 EUR. Umstritten ist, ob Honorare an Juroren der Fernsehshow "E" (E) nach dem KSVG abgabepflichtig sind.
Der klagende Fernsehsender produzierte und strahlte seit 2002 die Castingshow E aus. Die Sendung kombinierte einen Talentwettbewerb mit interaktiven Elementen. Zunächst beurteilte eine Jury in Castingveranstaltungen die Auftritte von Nachwuchskünstlern, anschließend konnten die Zuschauer in sog Mottoshows telefonisch für ihre Favoriten stimmen. Der oder die Kandidat/in mit den wenigsten Telefonanrufen schied aus. Die Auftritte wurden von einer prominent besetzten Jury kommentiert und bewertet; bei den hier allein in Streit stehenden Sendestaffeln der Jahre 2002 und 2003 waren dies der Musikproduzent E C, die Musikjournalistin T G, der Musikmanager U T und der Musikmoderator U C. Zusammen erhielten diese für ihre Jurorentätigkeit ein Honorar von 3.950.397,00 EUR bei einem Honorarrahmen von 60.000,00 EUR bis 1.200.000,00 EUR je Staffel. Die Verträge der Jurymitglieder enthielten übereinstimmend unter der Überschrift "Aufgabengebiet und Vertragsgegenstand" den Passus, dass die Vertragspartner "als Mitglied einer vierköpfigen, gleichberechtigten Jury" engagiert werden und "eigenschöpferische, höchstpersönliche Leistungen" erbringen sollen (§ 3 Abs 1 der Verträge).
Die Klägerin ist laut bestandskräftigen Erfassungsbescheid vom 27.05.1999 als Unternehmerin, die Rundfunk- und/oder Fernsehprogramme anbietet, dem Grunde nach gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 4 KSVG nach der Künstlersozialversicherung abgabepflichtig. Mit Bescheiden vom 14.02.2002, 06.02.2003, 19.02.2004 und 22.02.2005 stellte die Beklagte die KSA (jeweils auf die Kalenderjahre 2001 bis 2005 bezogen) auf der Grundlage der Meldungen der Klägerin fest. Nach einer Betriebsprüfung vom 08. bis 09.03.2006, bei der festgestellt wurde, dass die Klägerin bei ansonsten "sehr korrekter" Meldung der Beklagten ua die Entgelte für die Jurorentätigkeit in E nicht gemeldet hatte, setzte die Beklagte unter Rücknahme der bisher erteilten Abgabebescheide die KSA mit Bescheid vom 29.06.2006 für die Jahre 2001 bis 2005 nunmehr auf insgesamt 5.913.282,73 EUR neu fest. Der Prüfbericht enthält den Hinweis, dass die Klägerin die Jury-Tätigkeit als "nicht abgabepflichtig" ansehe und ihr eine entsprechende telefonische Auskunft 2002 von der Beklagten erteilt worden sei. Der Widerspruch der Klägerin vom 24.07.2006, mit dem sie geltend machte, die Jury leiste zwar einen Beitrag zum Unterhaltungscharakter der Show, erbringe indes keine eigene künstlerische, sondern nur eine Expertenleistung, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17.01.2007).
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 12.02.2007 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ua ausgeführt, die Aufgabe der Jury bei E erschöpfe sich darin, die künstlerische Leistung der Castingteilnehmer und Kandidaten zu kommentieren und zu bewerten. Dies unterfalle noch nicht dem Kunstbegriff des KSVG; es handele sich vielmehr um eine Expertenmeinung, ähnlich wie Meinungsäußerungen von Prominenten in Talkshows, deren Honorare nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ebenfalls nicht abgabepflichtig nach dem KSVG seien. Hinzu komme die Besonderheit, dass die Experten nicht nur als Juroren sondern auch in marketingtechnischer Hinsicht, etwa bei der Durchführung des Sendekonzepts beratend, tätig geworden seien. Auch wenn aus den Äußerungen der Jury ein gewisser Unterhaltungswert resultiere, sei dies abgaberechtlich unschädlich; maßgebend sei vielmehr, dass die Jurorentätigkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht künstlerisch eingeordnet werde; dem Fernsehpublikum sei bewusst, dass die Jurymitglieder als Experten agierten. Schließlich sei der in den Verträgen enthaltene Passus der "eigenschöpferischen, höchstpersönlichen Leistung" für einen Juror eine Selbstverständlichkeit. Es handele sich hierbei um eine Standard-Klausel in Moderatorenverträgen, die nicht die künstlerische, sondern allgemein die selbständige Stellung des Vertragspartners verdeutliche.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 29.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2007 aufzuheben, soweit er den die Jurorentätigkeit betreffenden Betrag in Höhe von 173.462,92 EUR betr...