Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzung des Rechtstreits nach einseitiger Erledigungserklärung der Streitsache
Orientierungssatz
1. Im kostenprivilegierten sozialgerichtlichen Verfahren führt bereits die einseitige Erledigungserklärung des Klägers zur Beendigung des Rechtstreits in der Hauptsache. Sie stellt sich je nach prozessualer Konstellation entweder als Klagerücknahme oder als Annahme eines vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses dar.
2. Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, so wird der Rechtstreit fortgesetzt. Das Gericht hat nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis außerhalb des Prozesses erledigt hat. Erweist sich das Vorbringen des Klägers über ein nachträgliches Ereignis, das seiner Klage die Grundlage entzogen habe, als richtig, so ist dem veränderten Klageantrag stattzugeben; anderenfalls ist die Klage abzuweisen.
3. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach Erledigung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
4. Das Kosteninteresse ist kein Grund für die Fortführung des Rechtstreits.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.08.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit über eine Erhöhung des Individualbudgets erledigt ist.
Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von zwei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin - Kinderkardiologie -, die in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.
Unter dem 27.03.2007 beantragte das spätere Mitglied der BAG Dr. H die Umwandlung der ihm als Leiter der Kinderkardiologischen Abteilung der Kliniken der Stadt L - Kinderkrankenhaus - erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in eine Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit. Diese erteilte ihm der Zulassungsausschuss (ZA) mit Beschluss vom 05.12.2007 im Rahmen des Sonderbedarfes für den Bereich Kinderkardiologie mit Wirkung vom 01.01.2008. Am 13.02.2008 genehmigte der ZA der Klägerin mit Wirkung vom 14.02.2008 die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit.
Unter dem 03.01.2008 beantragte die Klägerin die Erhöhung des Dr. H zugewiesenen Individualbudgets. Sie verwies auf den Umfang des Individualbudgets im Rahmen der Ermächtigung, der 2.000.000 Punkte betragen habe, und bat um dessen weitere Anerkennung.
Mit Bescheid vom 28.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen am 10.02.2009 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2010 zurück. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des maximal abrechenbaren individuellen Punktzahlvolumens (Individualbudget) nach § 7 Abs. 8 des zum 01.07.2007 in Kraft getretenen Honorarverteilungsvertrages zwischen der Beklagten, den nordrheinischen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (HVV; Rheinisches Ärzteblatt 7/2007, Seite 58 ff.) in der Fassung vom 13.03.2008 (Rheinisches Ärzteblatt 4/2008, Seite 58 f.) lägen nicht vor. Sofern die Klägerin darauf hinweise, dass die Feststellung von Individualbudgets nach dem 01.04.2005 rechtswidrig sei und das Individualbudget von daher nach oben offen gestaltet werden könne, liege kein bestandskräftiger Beschluss vor. Der bisherige Stand der Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit rechtfertige keine Anpassung des Individualbudgets an sich.
Am 26.11.2010 hat die Klägerin eine Anfechtungsklage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und im Hinblick darauf, dass das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit gefestigter Rechtsprechung die Regelung des Individualbudgets als rechtswidrig bewertet habe, hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die durch die Festlegung des Individualbudgets vorgenommenen Beschränkungen "nach oben offen" seien in dem Sinn, dass das der Klägerin im Sinne eines Individualbudgets zustehende Abrechnungsvolumen jedenfalls höher als 2.000.000 Punkte liege.
Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2011 - B 6 KA 3/ 11 R, B 6 KA 4/11 R, B 6 KA 5/11 R und B 6 KA 6/11 R - über die Rechtswidrigkeit des mit Wirkung ab dem 01.04.2005 vereinbarten HVV hat die Klägerin entgegen der Anregung der Beklagten den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt sondern auf ihren Feststellungsantrag verwiesen. Anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 29.08.2012 hat sie den Klageantrag auf die Feststellung geändert, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 rechtswidrig war. Im Anschluss hat das SG darauf hingewiesen, dass es die auf Grundlage von § 7 Abs. 8 HVV getroffene Ermessensentscheidung für ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig halte. Daraufhin hat die Klägerin eine Erledigungserklärung abgegeben, d...