Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. allgemeiner Beitragssatz. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelungen des § 240 Abs 2 S 3 SGB 5 iVm § 248 S 1 SGB 5 jeweils idF des GMG vom 14.11.2003, wonach bei der Bemessung des Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung bei Versorgungsbezügen ohne Ausnahme der volle Beitragssatz zugrundezulegen ist, verstoßen nicht gegen das GG.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.09.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der beklagten Krankenkasse.
Der 1923 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1939 bei der Beklagten versichert. Als er im Jahre 1949 seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter aufgab und in den Beamtendienst der Bundeszollverwaltung eintrat, blieb er bei der Beklagten freiwillig versichert. Seit dem Eintritt in den Ruhestand am 01.06.1980 ist er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Er erhält eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im April 2004 253,61 Euro betrug, und Ruhestandsbezüge als Beamter im Umfang von ca. 2107,00 Euro brutto monatlich (im April 2004 2107,43 Euro brutto).
Mit Bescheid vom 24.02.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.01.2004 mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz, der am 01.07. des jeweiligen Vorjahres galt, der Beitragsleistung unterfallen. Dagegen legte der Kläger am 04.03.2004 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004 zurückwies.
Der Kläger hat am 27.04.2004 Klage vor dem Sozialgericht Aachen erhoben. Zur Begründung hat er vorgebracht: Er habe sich im Jahre 1949 aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen gegen die Inanspruchnahme der Beihilfe und für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten entschieden. Der Pensionsbehörde habe er dadurch im Ergebnis hohe Aufwendungen erspart. Obwohl 1980 nach den Beihilfevorschriften des Bundes ein Beihilfeanspruch von 70 % der Krankheitskosten bestanden und er im Alter von 58 Jahren die verbleibenden 30 % noch relativ günstig habe versichern können, sei er Mitglied der KVdR geworden. Die Erhebung des halben Beitragssatzes aus seinen Versorgungsbezügen habe er als gerecht empfunden und sei für seine Wahl ausschlaggebend gewesen. Wenn er nunmehr in Bezug auf die Versorgungsbezüge den vollen allgemeinen Beitragssatz zahlen müsse, werde er gegenüber versicherungspflichtigen Rentnern, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe seines Ruhegehalts bezögen, benachteiligt. Der versicherungspflichtige Rentner trage im Ergebnis lediglich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, denn die andere Hälfte werde vom Rentenversicherungsträger aufgebracht. Dass er - der Kläger - aber den Beitrag in voller Höhe zu leisten habe, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 festzustellen, dass die Versorgungsbezüge ab dem 01.01.2004 nur mit dem halben Beitragssatz der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, dass die gesetzliche Regelung des § 248 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) eindeutig sei; ein Anhaltspunkt für einen Verfassungsverstoß sei nicht ersichtlich.
Durch Urteil vom 20.09.2004 hat das Sozialgericht Aachen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.11.2004 Berufung eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung gegen Art. 3 Abs. 1GG verstoße; Beamte mit Versorgungsbezügen und einer geringfügigen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dürften ebenso wie Rentner, die nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes belastet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.09.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2004 zu verurteilen, die aus den Versorgungsbezügen zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2004 unter Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Da...