rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 13.01.1998; Aktenzeichen S 38 J 264/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.01.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Juni 1994. Der am ...1954 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat nach fünfjähriger Schulausbildung in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet. 1970 ist er in die Bundesrepublik gekommen und arbeitete vorübergehend in einem Blumengeschäft und als Bandarbeiter bei O ... 1974 ging er erneut in die Türkei und kehrte 1977 nach Deutschland zurück. In der Folgezeit arbeitete er zunächst als Gießer schleifer und Ofenarbeiter in der Metallindustrie, zuletzt als Arbeiter in der Keramikproduktion. Seit Juni 1991 ist der Kläger arbeitsunfähig geschrieben und bezog zunächst Krankengeld, dann Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie ergänzend Sozialhilfe. Ein zunächst im Juli 1991 gestellter Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb vor dem Sozialgericht erfolglos (Bescheide vom 12.02.1992, 18.08.1992/S 38 J 132/92 SG Dortmund).
Erneut am 26.05.1994 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Vorlage eines Attestes sei nes Hausarztes Dr. L ... Die Beklagte holte Befund- und Behandlungsberichte ein und ließ den Kläger durch den Internisten Dr. F ... untersuchen.
Dr. F ... stellte in seinem Gutachten vom 15.11.1994 folgende Diagnosen:
- Hyperlipoproteinämie Typ II b nach Fredrikson
- deutlicher Leberparenchymschaden
- Zustand nach chronischer Pankreatitis, zur Zeit erscheinungsfrei
- Hyperurikämie
- hochgradige Adipositas.
Dr. F ... hielt den Kläger für noch imstande, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht und ohne Zeitdruck auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1995 den Rentenantrag des Klägers ab und wies seinen unter Vorlage von Befundberichten seines Hausarztes Dr. L ... und seines Ohrenarztes Dr. T ... erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 12.10.1995 zurück.
Mit der am 13.11.1995 zum Sozialgericht erhobenen Klage hat der Kläger auf seine seit Mitte 1991 bestehende Arbeitsunfähigkeit hingewiesen und Atteste seiner Ärzte vorgelegt. Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte eingeholt sowie Entlassungsberichte zu mehreren beim Kläger durchgeführten Bauchspeicheldrüsenoperationen.
Das Sozialgericht hat den Kläger durch den Neurologen und Psychiater Dr. A ... und den Internisten Dr. M ... untersuchen lassen.
Dr. A ... diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15.09.1997 eine psychovegetative Labilität des Klägers bei eher einfach strukturierter Primärpersönlichkeit mit vermehrter Reizbarkeit und äußerte ferner den Verdacht auf ein leichtes sensibles Wurzelreizsyndrom bei S 1 sowie eine differentialdiagnostisch feststellbare leichte sensible Neuropathie.
Der Internist Dr. M ... stellte im Gutachten vom 03.10.1997 die Diagnose einer chronischen Bauchspeichelentzündung mit Ausbildung einer Pseudozyste, eines Diabetes mellitus sowie eines Zustandes nach Gallenblasen-Operation.
In der Zusammenschau des neurologisch-psychiatrischen und seines eigenen Untersuchungsergebnisses könne der Kläger noch regelmäßig leichte körperliche Arbeiten und gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Diese Arbeiten sollten in wechselnder Körperhaltung und unter Vermeidung einseitiger körperlicher Belastung und Zwangshaltungen, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht an offenen Feuern, nicht im Bereich gefährlich laufender Maschinen erfolgen. Die Arbeiten sollten in geschlossenen temperierten Räumen unter Vermeidung starker Temperaturschwankungen statt finden. An die geistige Leistungsfähigkeit wie an Reaktionsvermögen, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit seien nur einfache Anforderungen zu stellen. Tätigkeiten in Wechselschicht, Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck seien nicht mehr abzuverlangen. Im Rahmen einer achtstündigen Arbeitsschicht bedürfe der Kläger einer zusätzlichen Essenspause von 10 Minuten, um eine Zwischenmahlzeit einnehmen zu können.
Mit Urteil vom 13.01.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, bei seinem festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen sei der Kläger auf nicht konkret zu benennende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Die Notwendigkeit, zur Essensaufnahme eine zusätzliche Pause von 10 Minuten einzulegen, führe nicht zur Annahme von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Eine solche Einschränkung werde regelmäßig von den Arbeitgebern toleriert, zumal die Zwischenmahlzeiten auch arbeitsbegleitend eingenommen werden könnten (Verweis auf LSG NRW L 13 J 42/92 vom 13.11.1992). Der Kläger könne beispielsweise noch als Mitarbeit...