rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 02.06.1999; Aktenzeichen S 5 RA 126/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02. Juni 1999 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Beitragsnachforderung.
Die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der Klägerin schlossen am 12.02.1992 eine Betriebsvereinbarung (BV) über Vermögensvorsorge. Danach wird für den Zeitraum vom 1991 bis 1995 unter der Voraussetzung eines jährlich positiven Geschäftsergebnisses den nicht zum Kaderpersonal zugehörigen, bei der Klägerin in Köln beschäftigten Mitarbeitern eine jährliche Sonderleistung gewährt, die dem jeweils am 01.01. des betreffenden Jahres zu zahlenden effektiven Bruttomonatsentgelt entspricht. Die Sonderleistung gelangt nicht zur Auszahlung, sondern wird für jeden Mitarbeiter getrennt einem Sonderkonto gutgeschrieben. Jeder Mitarbeiter erhält zum 01.07. des betreffenden Geschäftsjahres einen entsprechenden Kontoauszug. Die erste Gutschrift erfolgt zum 01.07.1991, in den Folgejahren jeweils zum 01.07. Die festgelegten Beträge werden nachschüssig mit dem Zinssatz verzinst, der dem Ausleitzinssatz für die Personaldarlehen der Klägerin entspricht. Stichtag des Kapitalzuflusses ist der 01.07. des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine Ausschüttung der angesammelten Beträge kann unter Berücksichtigung der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften erstmals zum 30.06.1996 vorgenommen werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die BV verwiesen. Die Klägerin hat mit dem Lohn bzw. Gehalt für Juni 1996 die betreffenden Beträge ausgezahlt. Sie wurden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausschließlich im Juli 1996 der Sozialversicherung unterworfen.
Infolge einer Betriebsprüfung der Beklagten bei der Klägerin gemäss § 28p Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) forderte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1998 Beiträge in Höhe von insgesamt DM 319.558,49 nach. Das Zuflussprinzip des Steuerrechts sei auf die gesetzliche Sozialversicherung grundsätzlich nicht anzuwenden. Die Beiträge aus den nach dem Vermögensvorsorgevertrag gezahlten Beträgen seien bereits zu dem Zeitpunkt fällig geworden, in dem der Anspruch auf diese Beträge entstanden sei. Dies sei der 01.07. des jeweiligen Jahres gewesen, an dem die Beträge den Arbeitnehmern auf dem Sonderkonto des Betriebes gutgeschrieben worden seien. Darauf, dass die Einnahmen tatsächlich zugeflossen seien, komme es nicht an. Am 30.06.1996 sei lediglich die Auszahlung eines bereits entstanden und fälligen Gehaltsanspruchs erfolgt.
Hiergegen hat die Klägerin am 12.06.1998 Klage erhoben. Sie habe bereits mit ihrem Widerspruch darauf hingewiesen, dass durch die Einzahlung der Sonderzahlungen auf ein Sonderkonto diese nicht an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht worden seien. Die Ausstellung eines Kontoauszuges zum jeweiligen 01.07. eines Jahres habe nicht die Fälligkeit der Leistung begründet. Hierdurch sei nur nachrichtlich dokumentiert, dass die Sonderleistung vereinbarungsgemäss auf das betreffende Sonderkonto gebucht worden sei. Durch das in der BV vorgesehene Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts hätten die Parteien auch nicht den Anspruch auf die Sonderzahlung unter gleichzeitigem Abschluß eines Darlehensvertrages erfüllt. Steuerrechtlich sei der Auszahlungsbetrag dem regelmässigen Einkommen hinzugerechnet und entsprechend versteuert worden. Eine Pauschalversteuerung sei nicht erfolgt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1998 in Höhe von DM 319.558,49 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Urteil vom 02.06.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Sonderleistungen zutreffend für die Zeit von 1993 bis 1995 jeweils dem Abrechnungsmonat Juli als dem maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet. Die Sonderleistungen seien zum 01.07. des betreffenden Jahres "erzielt" worden. Hierfür sei nicht entscheidend, ob eine tatsächliche bare oder unbare Auszahlung erfolgt sei. Entscheidend sei allein, ob den betroffenen Arbeitnehmern ein vermögenswerter, nicht mehr entziehbarer Vorteil zugeflossen ist. Dies sei bereits in Gestalt der Gutschrift geschehen. Maßgebend sei eine wirtschaftliche Betrachtung des Einzelfalls. Es könne beitragsrechtlich keinen Unterschied machen, ob die zweckbestimmte Leistung dem Arbeitgeber bar ausgezahlt würde oder ob der Arbeitgeber die Leistungen zur Vermögensvorsorge auf ein Konto der Arbeitnehmer bei einer d...