Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Verschuldenskosten in der Berufungsinstanz
Orientierungssatz
Wer ein Verfahren, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Die Verschuldenskosten von 500.- €. für das Berufungsverfahren bestimmen sich nach den überschlägig geschätzten Kosten für Richter und sonstiges Gerichtspersonal sowie die Kosten für die Absetzung, Ausfertigung und Zustellung des Urteils.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 17.12.2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide der Beklagten über die Nichtgewährung von Verletztenrente wegen einer Quarzstaublungenerkrankung/Silikose-Tuberkulose bzw. Berufskrankheiten (BK) nach den Nrn. 4101 und 4102 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erstattete der Facharzt für innere Krankheiten Dr. T aus F über den Kläger am 04.07.1967 ein fachärztliches Gutachten: Es finde sich in den Unterfeldern der Lungen eine geringfügige charakteristische Körnelung neben etwas vermehrter Netzzeichnung; diese Veränderungen treten in den übrigen Lungenpartien geringfügiger hervor; die Staublungenveränderungen sind als knapp 1. Grades anzusehen; es finde sich unabhängig von der Silikose eine leichte Hypertonie und ein beginnendes Emphysem; Hinweise auf eine aktive Lungentuberkulose bestehen weder klinisch noch röntgenologisch; kardio-pulmonale Insuffizienzen sind nicht nachweisbar. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1967 lehnte die Beklagte Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (Quarzstaublungenerkrankung) ab, da keine Quarzstaublungenerkrankung festzustellen sei. Unabhängig von den nicht zu entschädigenden Quarzstaublungenveränderungen bestünde eine leichte Hypertonie und ein beginnendes Emphysem. Ebenso entschied sie mit bestandskräftigen Bescheiden vom 29.07.1968 und 14.04.1971. Mit Bescheid vom 06.03.1986 lehnte sie Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 4101 und Nr. 4102 ab. Der dagegen erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1986 zurückgewiesen. Es seien lediglich leichtgradige silikotische Einlagerungen der Streuung q2/1 festzustellen und broncho-pulmonale Funktionsanomalien nicht zu objektivieren. Die dagegen zum Sozialgericht Duisburg (S 2 BU 113/86) erhobene Klage nahm der Kläger am 07.10.1987 zurück. Mit weiterem bestandskräftigem Bescheid vom 13.06.1988 bestätigte die Beklagte ihre bisherigen Entscheidungen. Desgleichen mit Bescheid vom 06.02.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.1990. Die dagegen zum Sozialgericht Duisburg (S 3 BU 155/90) erhobene Klage nahm der Kläger am 06.03.1992 zurück. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.06.1996 erkannte die Beklagte den Versicherungsfall einer BK Nr. 4101 an. Eine Entschädigung insbesondere durch Verletztenrente komme nicht in Betracht, da kein Grad der rentenberechtigenden MdE festzustellen sei. Die silikotischen Lungenveränderungen mit der Streuung qq2/1 ließen keine Funktionsbeeinträchtigungen von Lungen und/oder Herz-Kreislauf-System erwarten. Mit Bescheid vom 01.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2001 bestätigte die Beklagte, dass weiterhin kein rentenberechtigender Grad der MdE wegen einer BK Nr. 4101 vorliege. Die dagegen zum Sozialgericht Duisburg (S 4 KN 128/01 U) erhobene Klage nahm der Kläger am 11.01.2002 zurück.
Mit Bescheid vom 04.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2004 lehnte die Beklagte wiederholt die Entschädigung der BK Nr. 4101 ab. Bei einer Streuung von qq2/1 sei weiterhin nicht von einer Funktionsbeeinträchtigung von Lungen- und/oder Herz-Kreislauf-System auszugehen. Die dagegen zum Sozialgericht Duisburg (S 2 KN 12/04 U) erhobene Klage hat das SG mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 20.09.2006 abgewiesen. Die Folgen der BK Nr. 4101 bedingten keinen rentenberechtigenden Grad der MdE, auch nicht im Sinne einer Stützrentensituation. Die festgestellten Atemwegsbeschwerden seien Ausdruck der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung mit chronisch inspiratorischer Insuffizienz (die die Beklagte gemäß Bescheiden vom 10.05.2005 und 05.09.2006 ab 01.01.1997 nach einer MdE um 20 v.H., ab 20.06.1999 nach einer MdE um 30 v.H., ab 31.10.2001 nach einer MdE um 40 v.H. und ab 01.04.2006 nach einer MdE um 50 v.H. entschädigt). Wesentliche restriktive Atemwegsstörungen ließen sich messtechnisch nicht abgrenzen.
Mit Schreiben vom 05.11.2007 beantragte der Kläger, ihm ab 1967 bis 1986 Rente wegen einer Quarzstaublungenerkrankung und -tuberkulose zu gewähren. Mit Schreiben vom 21.11.2007 beantragte er, ab 1987 Verletztenrente wegen einer BK Nr. 4101 und Nr. 4102 ...