nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 26.10.2001; Aktenzeichen S 18 U 111/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Entfernung der ärztlichen Stellungnahmen von Dr. Q aus den Akten der Beklagten wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist in der Hauptsache, ob bei der Klägerin eine berufsbedingte Atemwegserkrankung nach den Nrn. 4301 und/oder 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und Anspruch auf Verletztenrente besteht. Im Berufungsverfahren begehrt sie von der Beklagten zudem die Entfernung beratungsärztlicher Gutachten bzw. Stellungnahmen aus den Verwaltungsakten.
Die 1941 geborene Klägerin war ab 1976 als Restaurantfachfrau bei der G-Werke AG in L und ab September 1986 in der neueröffneten Direktionskantine als Serviererin beschäftigt. Nachdem mehrere Mitarbeiter im Jahre 1991 gesundheitliche Beschwerden insbesondere in Form von Kopfschmerzen und Augenbrennen geäußert hatten, veranlasste das Unternehmen eine Messung der Emissionswerte der dortigen Einbauschränke. Nach dem Untersuchungsbericht des Arbeitshygiene-Laboratoriums des Unternehmens vom 10.09.1991 wurden beim Öffnen der Einbauschränke nach längeren Standzeiten Konzentrationen von über 2 ppm Formaldehyd gemessen, womit der MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentrationen) nicht eingehalten war. Nach Auswechslung der Holzeinbauten lagen erneute Messungen allesamt unterhalb der Nachweisgrenze von ( 0,1 ppm Formaldehyd (Untersuchungsbericht vom 03.02.1992). Nach Untersuchung der betroffenen Mitarbeiter durch den Betriebsarzt Dr. M konnte dieser die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Formaldehydeinwirkung zurückführen.
Im Juni 1992 teilte Dr. I, Leiter des Gesundheitsdienstes und Arbeitssicherheit der G-Werke AG diese Ergebnisse der Beklagten mit und bat um Überprüfung. Eine im Juni 1992 durch das Institut für Umweltschutz und Energietechnik des TÜV Rheinlandes durchgeführte Untersuchung ergab, dass der Richtwert von 0,1 ppm für den Aufenthalt in Innenräumen sicher eingehalten wurde. Zwar wurde im geschlossenen Schrank eine Restkonzentration von ca. 0,5 ppm Formaldehyd festgestellt, dazu nach Rücksprache mit dem Bundesgesundheitsamt aber ausgeführt, dass die Richtwerte für Räume gelten, in denen sich Menschen aufhielten. Nachdem der Hausarzt Dr. T in L im Oktober 1992 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (BK) übersandt hatte und diese in der Folgezeit dahingehend konkretisierte, dass die bei der Klägerin bestehende Belastungsdyspnoe und die Gelenkbeschwerden auf eine Formaldehydintoxikation zurückzuführen seien, zog die Beklagte das Vorerkrankungsverzeichnis der Betriebskrankenkasse und Behandlungs- und Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei. Der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. N in L teilte in seinem Befundbericht vom 29.12.1992 mit, die Klägerin leide unter einem sinu- bronchialem Syndrom mit cortisonpflichtiger Bronchitis, eine obstruktive Reaktion i.S.e. Hyperreagibilität der Atemwege habe ganzkörperplethysmographisch nicht ermittelt werden können. Weitere Berichte erstatteten der Werksarzt Dr. T1 (08.09.1992), der HNO-Arzt Dr. C (22.12.1992) die Internistin Dr. H (28.12.1992) und der Orthopäde Dr. T2 (28.01.1993). Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird verwiesen. Die Klägerin legte zur Stützung ihres Anspruches Untersuchungsberichte des Nervenarztes Dr. C1 und der Dipl.-Psych. I1 vom 16.07.1993 vor. Die Beklagte, die Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbearztes eingeholt hatte, veranlasste sodann eine Begutachtung der Klägerin durch Prof. Dr. P, Leiter der pneumologischen Funktionseinheit der Medizinischen Universitäts- und Poliklinik in C. Dieser gelangte unter dem 28.09.1993 zu der Auffassung, die Voraussetzungen für die Anerkennung von BKen nach Nrn. 4301 oder 4302 der Anlage zur BKV seien nicht erfüllt. Bei der Allergietestung sei Formaldehyd im RAST negativ gewesen. Die Lungenfunktionsprüfung habe einen unauffälligen Befund ergeben; auch habe eine bronchiale Hyperreagibilität mittels inhalativer Histamin-Provokation nicht nachgewiesen werden können. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin am Untersuchungstag bereits Dosieraerosole inhaliert habe. Weitergehende Provokationsuntersuchungen mit Formaldehyd seien von ihr abgelehnt worden. Nach Beiziehung einer Stellungnahme des Staatlichen Gewerbearztes Dr. L vom 20.10.1993 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.1993 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, BKen nach Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage zur BKV lägen nicht vor, weil ein relevanter krankhafter Befund der Lunge nicht habe erhoben worden können. Die gemessene Formaldehyd-Konzentration in der Raumluft habe unter dem vorgeschriebenen Richtwert gelegen; für eine Einw...