Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2112. Nachweis der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Gonarthrose
Orientierungssatz
Zur Nichtanerkennung einer Gonarthrose als Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2112 mangels Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen (Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2112 (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die Gewährung einer Verletztenrente streitig.
Der 1957 geborene Kläger erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers, in dem er auch von 1972 bis 1977 arbeitete. 1978 war er ca. einen Monat in einem Rohrreinigungsunternehmen beschäftigt, von 1978 bis 1997 - unterbrochen durch mehrere kurze Arbeitsloszeiten - dann in verschiedenen Firmen als Kraftfahrer/Baggerfahrer/Pflasterer. Von 1997 bis 2002 war er als Kraftfahrer selbständig tätig. 2010 machte er geltend, dass seine Kniebeschwerden eine BK seien und entschädigt werden müssten. 2003 sei bei ihm eine Gonarthrose festgestellt worden. In dem Fragebogen der Beklagten gab er an, bereits seit 1993 unter Kniebeschwerden zu leiden. Er habe von 1967 bis 1977 zwei Stunden täglich Freizeitsport betrieben. Er sei 1,86 m groß und wiege 130 kg. In allen seinen Beschäftigungsverhältnissen bis 1997 habe er kniebelastend gearbeitet.
Die Beklagte holte Befundberichte von dem prakt. Arzt Dr. T und dem Orthopäden Dr. S ein. Dr. T berichtete, die letzte Behandlung des Klägers wegen einer Gonarthrose liege mehr als 10 Jahre zurück. Die letzte Behandlung sei 2001 wegen einer Adipositas per magna und Wirbelsäulenbeschwerden erfolgt. Dokumente seien nicht mehr vorhanden (Bericht von Mai 2010). Dr. S führte aus, er habe 1995 eine massive Adipositas per magna und 1995 eine initiale mediale Gonarthrose links festgestellt. Der Kläger sei zuletzt 2002 in seiner Behandlung gewesen. Röntgenaufnahmen seien nicht mehr vorhanden (Bericht vom 01.06.2010). Die Beklagte schaltete ihre Präventionsabteilung ein. Diese gelangte in der Stellungnahme vom 01.02.2012 zu dem Ergebnis, dass der Kläger inklusive seiner Selbständigkeit an 7822 Stunden kniebelastend im Sinne der BK 2112 tätig gewesen sei. Diese Berechnung wurde gestützt auf die Angaben des Klägers bei einem persönlichen Gespräch vom 24.01.2012, die aktenkundigen Unterlagen und die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Beobachtung von Vergleichsarbeitsplätzen. Das Protokoll über das Gespräch wurde dem Kläger am 26.01.2012 mit der ausdrücklichen Möglichkeit, Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen zugemailt und von diesem am 29.01.2012 ohne inhaltliche Änderungen/Ergänzungen mit dem Vermerk "Gelesen und einverstanden" unterschrieben und an die Beklagte zurückgesandt. Mit Bescheid vom 19.04.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK 2112 und die Gewährung von Leistungen mit der Begründung ab, dass der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfülle. Er sei keine 13 000 Stunden kniebelastend tätig gewesen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, es sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte auf 7822 Stunden gekommen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 22.08.2012 vor dem Sozialgericht Dortmund (SG) Klage erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, das Verfahren laufe seit 2010. Ihm sei gesagt worden, dass alle Unternehmer befragt worden seien. Er frage sich, wie das möglich sei, wenn schon mehrere Arbeitgeber verstorben seien.
Der Kläger, der trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.04.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung der BK 2112 der Anlage zur BKV Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.
Mit Urteil vom 18.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle mit 7822 Stunden kniebelastender Tätigkeiten bei Weitem nicht die für eine BK 2112 erforderlichen 13000 Stunden. Wegen der Ei...