rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 11.02.2000; Aktenzeichen S 44 (12,26) KR 77/95) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 1 KR 44/01 B) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.02.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 08.02. bis 20.10.1994.
Die am ... 1939 geborene Klägerin war zuletzt als Kassiererin im Geschäft ihres Ehemannes teilzeitbeschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Wegen Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.07.1991 bezog sie bis zur Geschäftsaufgabe am 15.07.1991 Gehalt und sodann für die Dauer von 78 Wochen bis zum 06.01.1993 Krankengeld. Nach der Zahlung von Übergangsgeld wegen einer Kur bis zum 04.04.1993 bezog sie vom 05.04.1993 bis 26.03.1994 Arbeitslosengeld. Seit dem 21.10.1994 erhält die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines am 11.09.1994 gestellten Rentenantrages.
Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 10.07.1991 bestand aufgrund verordneter Krankenhauspflege des Internisten Dr. A ... und der praktischen Ärztin M ... bei den Diagnosen "reaktive Depression, Bluthochdruck, Übergewicht". Stationäre Behandlung erfolgte bis 26.07.1991 im Krankenhaus B ... sowie vom 31.07. bis 09.10.1991, zuletzt teilstationär in der psychiatrischen Klinik im St. M ...-Hospital in O ...
Dr. A ... attestierte ab dem 10.10.1991 mit den Diagnosen "reaktive Depression, KHK" weitere Arbeitsunfähigkeit. In einer von der Beklagten geforderten Auskunft teilte er unter dem 19.11. und 12.12.1991 als Diagnosen "reaktive Depression, Linksherzinsuffizienz bei Hypertonie, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie" bzw. "reaktive Depression, Hypertonie, KHK" mit. Unter dem 18.02.1992 gab er als Diagnosen " Linksherzinsuffizienz bei Hypertonie sowie KHK, Diabetes mellitus, reaktive Depression, Gonarthrose beidseits, Adipositas per magna" an und bejahte eine erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin zur Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme auf. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 01.04.1992 um Berücksichtigung bestimmter Bäder, die für ihre "Herz- und Nervenkrankheit" empfohlen würden. Unter dem 23.12.92 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Krankengeldanspruch am 06.01.1993 wegen "reaktiver Depression, labiler Hypertonie, Suizidgefahr, Diabetes mellitus" ablaufe.
Vom 18.02.-31.03.1993 befand sich die Klägerin zur Kur in der H ...klinik F ..., aus der sie mit einer Schonzeit von vier Tagen als arbeitsfähig für körperlich leichte Tätigkeiten entlassen wurde. Auf Anfrage der Beklagten bestätigte Dr. A ... unter dem 03.05.1993 weiterhin ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit.
Am 28.04.1994 beantragte die Klägerin die Auszahlung von Krankengeld für die Zeit ab dem 08.02.94, nachdem sie aufgrund Verordnung des Internisten Dr. R ... vom 09.02.1994 wegen der KHK im Kreiskrankenhaus L ... stationär behandelt worden war und Dr. R ... weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Die Beklagte holte eine Auskunft von Dr. A ... ein. Dieser teilte unter dem 02.05.1994 mit, dass die Klägerin sich bis zum 30.09.1993 in seiner Behandlung befunden und bis dahin durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Beklagte zog ferner eine Stellungnahme des Dr. K ... vom MDK Westfalen-Lippe bei, der unter dem 25.05.1994 ausführte, sämtliche AU-Perioden stünden wegen der von Dr. A ... und dem Kurbericht der BfA genannten Diagnosen "KHK, Diabetes, Hypertonie" in Zusammenhang.
Mit Bescheid vom 30.05.1994 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen nach § 48 Abs.1 SGB V seien nicht gegeben, weil die erneute Erkrankung innerhalb der ersten Blockfrist aufgetreten sei und in innerem Zusammenhang mit der ersten Arbeitsunfähigkeitszeit stehe. Die Klägerin erhob Widerspruch und begründete diesen damit, ab dem 08.02.1994 habe der Verdacht auf eine KHK bestanden, der erst während des nachfolgenden stationären Aufenthaltes im Kreiskrankenhaus L ... bestätigt worden sei. Die Diagnose KHK habe auch nicht in dem Schreiben vom 23.12.1992 gestanden.
Mit weiterem Bescheid vom 01.09.1994 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld auch für die Zeit ab Beginn der neuen Dreijahresfrist (10.07.1994) ab. Es bestehe nach dem 26.03.1994 keine Versicherung mehr mit Anspruch auf Krankengeld. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie sei mit Ablauf des Krankengeldbezuges zum 07.01.1993 arbeitsfähig geschrieben worden und habe deshalb auch Leistungen des Arbeitsamtes erhalten. Dass die Herzerkrankung schon während der ersten Arbeitsunfähigkeitszeit vorgelegen habe, sei nicht nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.1995 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 01.09.1994 und 30.05.1994 zurück.
Am 29.03.1995 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befu...