Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt in Bad Oeynhausen im Kreis Minden-Lübbecke in Nordrhein-Westfalen. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Vergleichsraumbildung. Repräsentativität der Datenerhebung
Leitsatz (amtlich)
Zur Repräsentativität der für ein "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten erhobenen Daten mit Blick auf die Vermieterstruktur (Groß- und Kleinvermieter; vgl BSG vom 5.8.2021 - B 4 AS 82/20 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 119 RdNr 39 f).
Orientierungssatz
Die für den Landkreis Minden-Lübbecke vorgenommene Vergleichsraumbildung ist nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid des Beigeladenen vom 30.05.2018 wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im ersten Rechtszug zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beigeladenen noch höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Monat Januar 2017.
Der im Jahr 1979 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt seit 2007 eine 80 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der L-Str. 1 in Bad Oeynhausen. Die zu zahlende Bruttokaltmiete belief sich im Januar 2017 auf 420 EUR (320 EUR Grundmiete, 100 EUR Betriebskosten). Für die mit Strom beheizte Wohnung fiel ein monatlicher Abschlag (einschließlich Haushaltsstrom) von 256 EUR an. Die Wohnung verfügt über einen Kabelanschluss, für den laut Mietvertrag eine monatliche Nutzungsgebühr von 7 EUR anfällt. Die entsprechende Vereinbarung ist unabhängig vom Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendervierteljahres kündbar.
Der Kläger erhielt von der Beklagten seit August 2014 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Entsprechende Leistungen bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 23.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2017 auch für den Monat Januar 2017. Dabei berücksichtigte sie Bedarfe für Unterkunft i.H.v. 337 EUR (Bruttokaltmiete) und Heizung i.H.v. 256 EUR. Der seitens der Beklagten gewährte Betrag für die festgesetzte Bruttokaltmiete i.H.v. 337 EUR ergab sich aus dem vom beigeladenen Kreis Minden-Lübbecke in Auftrag gegebenen "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014" (Stand: April 2016) in der Fassung der "Fortschreibung des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2014" (Bericht 2017), das die Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (im Folgenden: A & K) erstellt hatte und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Am 27.04.2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben und die Berücksichtigung der tatsächlich zu zahlenden Bruttokaltmiete nach dem SGB XII bzw. SGB II ab Januar 2017 begehrt. Das Konzept von A & K genüge nicht den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein sog. "schlüssiges" Konzept stelle. Insbesondere sei die darin vorgenommene Bildung von Mietkategorien innerhalb des als Vergleichsraum zugrunde gelegten Kreises Minden-Lübbecke (sog. "Clusteranalyse") methodisch bedenklich. Abgesehen davon orientiere sich die Zusammenfassung der kreisangehörigen Städte Lübbecke und Bad Oeynhausen in einem Wohnungsmarkttyp nicht an den tatsächlichen Verhältnissen, sondern an der politischen Grenze des Kreisgebietes. Bad Oeynhausen bilde vielmehr mit der Stadt Löhne (Kreis Herford) eine städtebauliche Einheit. Darüber hinaus seien die von A & K verwendeten Daten weder ordnungsgemäß erhoben noch zutreffend ausgewertet worden. Ferner lasse das Konzept unberücksichtigt, dass Bad Oeynhausen touristisch anziehend sei. Vermutlich werde ein nicht geringer Anteil an kleineren bzw. mittleren Wohnungen an Kurgäste und deren Familien oder als Ferienwohnungen vermietet und sei daher nicht langfristig vermietbar. Im Übrigen stehe in Bad Oeynhausen keine Wohnung zur Verfügung, die zu der von der Beklagten angesetzten Bruttokaltmiete von maximal 337 EUR angemietet werden könne. Die Beklagte habe auch keine entsprechende Wohnung benannt. Der Kläger hat ergänzend eine Stellungnahme von A & K vom 04.05.2016 (erstellt in einem beim Sozialgericht Detmold unter dem Az. S 19 AS 383/15 anhängig gewesenen Klageverfahren) vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 29.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2017 abzuändern und ihm höhere Leistungen für den Zeitraum ab Januar 2017 zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der als Träger von Leistungen nach dem SGB II Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich ebenfalls nicht zur Sache geäußert.
Das Sozialgericht hat zur Klärun...