Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung. Nachweis. Rentenversicherungsträger
Orientierungssatz
Zum Nachweis einer vom Rentenversicherungsträger geltend gemachten Beitragserstattung (vgl BSG vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 = BSGE 80, 41 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 sowie LSG Essen vom 21.9.2004 - L 2 KN 19/03).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 16.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Regelaltersrente.
Der 1929 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko. In der Zeit vom 26.2.1964 bis 31.12.1971 war er in Deutschland beschäftigt, zunächst im Steinkohlenbergbau, später u.a. als Montageschlosser außerhalb des Bergbaus. Während dieser Zeit entrichtete er (Pflicht-)Beiträge zur gesetzlichen (knappschaftlichen und allgemeinen) Rentenversicherung.
Im November 1995 beantragte er (erstmals) die Gewährung "seiner" Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten nicht (mehr) vorhanden seien. Die in der Zeit vom 26.2.1964 bis 31.12.1971 entrichteten Beiträge seien mit Bescheid vom 14.12.1977 erstattet worden. Weitere Versicherungszeiten seien weder behauptet noch sonst ersichtlich (Bescheid vom 7.12.1995). Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, er habe 1976 von einem Beamten der Beklagten die Mitteilung erhalten, die Rente würde nur an Ausländer gewährt, die in Deutschland wohnten. Deshalb sei er gezwungen gewesen, die Beitragserstattung zu beantragen. Weil sie ihn nicht auf ein damals beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren hingewiesen habe, sei die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, die Beiträge zurückzunehmen, damit das alte Versicherungsverhältnis wieder auflebe (Widerspruchsschreiben vom 23.12.1995). Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 6.2.1997). Ein weiterer Rentenantrag vom April 2002 blieb ebenfalls erfolglos (Bescheid vom 26.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 27.6.2002).
Im April 2005 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und wies darauf hin, dass er bisher weder eine Einmalzahlung noch seine Altersrente erhalten habe. Die Beklagte lehnte erneut ab, eine Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren (Bescheid vom 30.5.2005; Widerspruchsbescheid vom 1.8.2005).
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben: Seit 1971 sei er nie wieder in Deutschland gemeldet gewesen. 1977 habe er in Frankreich gearbeitet und einen Antrag gestellt betreffend seine Rente. Dieser Antrag sei ohne weiteren Grund abgelehnt worden. Die Beklagte habe aber auf sein Konto DM 700 überwiesen, obwohl er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt habe. Er habe seine Rente nicht verkauft.
Die Beklagte hat ihre Entscheidung weiter für zutreffend gehalten.
Nach Hinweis, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, hat das SG die Klage abgewiesen: Durch die Beitragserstattung, an der keine durchgreifenden Bedenken bestünden, sei das Versicherungsverhältnis rückwirkend aufgelöst worden (Gerichtsbescheid vom 16.11.2006).
Mit seiner Berufung hat der Kläger geltend gemacht, er habe wegen seiner Tätigkeit in einem Untertagebetrieb in Deutschland einen Anspruch auf Rente. Einen Antrag auf Beitragserstattung habe er nicht gestellt. Nach der Ladung zum Termin hat er mitgeteilt, er könne nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen, weil er krank sei und wegen seines Gesundheitszustandes nicht reisen könne. Er bitte um Verständnis und bedanke sich sehr.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Beitragserstattung sei damals von der Deutschen Rentenversicherung (vormals: LVA) Rheinland-Pfalz vorgenommen worden. Aus dem vorliegenden elektronischen Versicherungskonto, welches als Beweismittel ausreiche, sei zu ersehen, dass auf Antrag vom 05.01.1977 mit Bescheid vom 14.12.1977 sämtliche Beiträge bis zum 31.12.1971 erstattet worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Denn der Kläger ist in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§§ 63 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 175 Zivilprozessordnung iVm Art 31 Abs 1 Satz 3 des Deutsch-Marokkanischen Sozialversicherungsabkommens (DMSVA) vom 25.3.1981, in Kraft seit dem 1.8.1986, BGBl II 1986; 550ff, 562, 772) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Das Schreiben des Klägers vom 24.7.2007 bietet keine Veranlassung, von einer Entscheidung abzusehen und den Termin aufzuheben oder zu verlegen. Einen solchen Antrag hat der Kläger ersichtlich weder ausdrücklich...